
Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Allgemeines zum Gesetz
- I. Hauptstück
- II. Hauptstück 1. Abschnitt
- II. Hauptstück 2. Abschnitt
- III. Hauptstück 1. Abschnitt
- III. Hauptstück 2. Abschnitt
- III. Hauptstück 3. Abschnitt
- 012 *) Allgemeines
- 013 *) Bauflächen
- 014 *) Einteilung der Bauflächen
- 015 *) Einkaufszentren
- 015a *) Sonstige Handelsbetriebe
- 016 *) Ferienwohnungen, Begriff
- 016a *) Ferienwohnungen, Errichtung und Nutzung
- 016b *) Ferienwohnungsverzeichnis, Ferienwohnungsquote
- 016c *) Publikumsintensive Veranstaltungsstätten
- 017 *) Bauerwartungsflächen
- 018 *) Freiflächen
- 019 Verkehrsflächen
- 020 *) Vorbehaltsflächen
- 021 *) Verfahren, Allgemeines
- 021a Verfahren, Umweltprüfung
- 021b *) Verfahren, Ausweisung der Folgewidmung
- 022 Wirkung, Ausnahmebewilligung
- 023 *) Änderung
- 023a Änderungsvorschlag, Überprüfung
- 023b Unabhängiger Sachverständigenrat
- 024 Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
- 025 *) Bausperre
- 026 *) Nachbarrechte, Übereinkommen
- 026a *) Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschwerderecht
- 027 Entschädigung
- III. Hauptstück 4. Abschnitt
- III. Hauptstück 5. Abschnitt
- IV. Hauptstück:
- V. Hauptstück 1. Abschnitt
- V. Hauptstück 2. Abschnitt
- VI. Hauptstück
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz
Abschnitt:
III. Hauptstück 3. Abschnitt
Inhalt:
III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden
3. Abschnitt*)
Flächenwidmungsplan
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Raumplanung durch die Gemeinden
3. Abschnitt*)
Flächenwidmungsplan
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Paragraf:
023a
Kurztext:
Änderungsvorschlag, Überprüfung
Text:
(1) Wenn der Eigentümer eines Grundstückes, auf das sich der Flächenwidmungsplan bezieht, schriftlich beim Gemeindeamt einen begründeten Änderungsvorschlag zum Flächenwidmungsplan erstattet, hat der Bürgermeister vorzuprüfen, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliegen.
(2) Der Bürgermeister hat innerhalb von drei Monaten nach Einlangen eines Änderungsvorschlags nach Abs. 1 diesen mit dem Grundeigentümer mündlich zu erörtern (Planungsgespräch). Die mündliche Erörterung des Änderungsvorschlages (Planungsgespräch) ist schriftlich festzuhalten.
(3) Wenn innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen eines Änderungsvorschlags nach Abs. 1
a)
der Bürgermeister dem Grundeigentümer schriftlich mitteilt, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorliegen, oder
b)
keine Mitteilung des Bürgermeisters nach lit. a erfolgt, aber auch kein Verfahren auf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes (§ 23) eingeleitet wurde, kann der Grundeigentümer schriftlich beantragen, dass sich die Gemeindevertretung spätestens innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung mit dem Änderungsvorschlag zu befassen hat. Er kann gleichzeitig beantragen, dass zuvor eine fachliche Äußerung des unabhängigen Sachverständigenrates (§ 23b) einzuholen ist; mit diesem Antrag hat der Grundeigentümer einen Kostenbeitrag in Höhe von 300 Euro zu entrichten; wird dieser trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht entrichtet, muss diesem Antrag nicht entsprochen werden.
(4) Eine Mitteilung nach Abs. 3 lit. a ist zu begründen; weiters ist auf die Möglichkeit der Antragstellung nach Abs. 3 hinzuweisen.
(5) Der nach Abs. 3 einzubindende unabhängige Sachverständigenrat (§ 23b) hat dem Grundeigentümer Gelegenheit zur Äußerung zu geben, den Änderungsvorschlag zu prüfen und eine fachliche Äußerung abzugeben.
(6) Die Gemeindevertretung hat innerhalb der Frist nach Abs. 3 ein Verfahren auf Änderung des Flächenwidmungsplanes (§ 23) einzuleiten oder gegebenenfalls zu beschließen, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorliegen. Dieser Beschluss ist samt der Begründung, dem Änderungsvorschlag und der fachlichen Äußerung des unabhängigen Sachverständigenrats (Abs. 5) der Landesregierung zur Prüfung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Beschluss mit Bescheid aufzuheben, wenn ein Fall des § 23 Abs. 1 zweiter Satz vorliegt.
(7) Einen Beschluss nach Abs. 6, wonach die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorliegen, hat die Gemeindevertretung auch dann zu fassen, wenn sie zu diesem Ergebnis nach ursprünglich eingeleitetem Verfahren auf Änderung des Flächenwidmungsplanes gelangt. Abs. 6 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(8) Die Gemeinde hat dem Grundeigentümer Einsicht in die seinen Änderungsvorschlag betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(9) Auf Änderungsvorschläge, die im Zuge eines bereits eingeleiteten Verfahrens über eine Änderung des Flächenwidmungsplanes erstattet werden, sind die Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 44/2013
(2) Der Bürgermeister hat innerhalb von drei Monaten nach Einlangen eines Änderungsvorschlags nach Abs. 1 diesen mit dem Grundeigentümer mündlich zu erörtern (Planungsgespräch). Die mündliche Erörterung des Änderungsvorschlages (Planungsgespräch) ist schriftlich festzuhalten.
(3) Wenn innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen eines Änderungsvorschlags nach Abs. 1
a)
der Bürgermeister dem Grundeigentümer schriftlich mitteilt, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorliegen, oder
b)
keine Mitteilung des Bürgermeisters nach lit. a erfolgt, aber auch kein Verfahren auf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes (§ 23) eingeleitet wurde, kann der Grundeigentümer schriftlich beantragen, dass sich die Gemeindevertretung spätestens innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung mit dem Änderungsvorschlag zu befassen hat. Er kann gleichzeitig beantragen, dass zuvor eine fachliche Äußerung des unabhängigen Sachverständigenrates (§ 23b) einzuholen ist; mit diesem Antrag hat der Grundeigentümer einen Kostenbeitrag in Höhe von 300 Euro zu entrichten; wird dieser trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht entrichtet, muss diesem Antrag nicht entsprochen werden.
(4) Eine Mitteilung nach Abs. 3 lit. a ist zu begründen; weiters ist auf die Möglichkeit der Antragstellung nach Abs. 3 hinzuweisen.
(5) Der nach Abs. 3 einzubindende unabhängige Sachverständigenrat (§ 23b) hat dem Grundeigentümer Gelegenheit zur Äußerung zu geben, den Änderungsvorschlag zu prüfen und eine fachliche Äußerung abzugeben.
(6) Die Gemeindevertretung hat innerhalb der Frist nach Abs. 3 ein Verfahren auf Änderung des Flächenwidmungsplanes (§ 23) einzuleiten oder gegebenenfalls zu beschließen, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorliegen. Dieser Beschluss ist samt der Begründung, dem Änderungsvorschlag und der fachlichen Äußerung des unabhängigen Sachverständigenrats (Abs. 5) der Landesregierung zur Prüfung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Beschluss mit Bescheid aufzuheben, wenn ein Fall des § 23 Abs. 1 zweiter Satz vorliegt.
(7) Einen Beschluss nach Abs. 6, wonach die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorliegen, hat die Gemeindevertretung auch dann zu fassen, wenn sie zu diesem Ergebnis nach ursprünglich eingeleitetem Verfahren auf Änderung des Flächenwidmungsplanes gelangt. Abs. 6 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(8) Die Gemeinde hat dem Grundeigentümer Einsicht in die seinen Änderungsvorschlag betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(9) Auf Änderungsvorschläge, die im Zuge eines bereits eingeleiteten Verfahrens über eine Änderung des Flächenwidmungsplanes erstattet werden, sind die Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 44/2013