
Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Allgemeines zum Gesetz
- I. Hauptstück
- II. Hauptstück 1. Abschnitt
- II. Hauptstück 2. Abschnitt
- III. Hauptstück 1. Abschnitt
- III. Hauptstück 2. Abschnitt
- III. Hauptstück 3. Abschnitt
- III. Hauptstück 4. Abschnitt
- III. Hauptstück 5. Abschnitt
- IV. Hauptstück:
- V. Hauptstück 1. Abschnitt
- V. Hauptstück 2. Abschnitt
- VI. Hauptstück
- 057 *) Strafen
- 057a Zwangsversteigerung
- 058 *) Bestandsregelung
- 059 *) Übergangsbestimmungen
- 060 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
- 061 *) Bestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2019*
- 062 *) Bestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022*
- 063 *) Bestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 57/2023*
- 064 *) Außerkrafttretensbestimmungen zur Novelle 57/2024
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz
Abschnitt:
VI. Hauptstück
Inhalt:
VI. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
059
Kurztext:
*) Übergangsbestimmungen
Text:
(1) Die Flächenwidmungspläne sind spätestens bis 1. August 2001 dem § 20 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 anzupassen. Bis dahin gelten sie hinsichtlich der Vorbehaltsflächen als rechtmäßig, wenn sie dem § 18 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 15/1973 entsprechen. Bis zur Anpassung des Flächenwidmungsplanes an § 20 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 gilt der § 20 Abs. 8 und 9 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 mit der Maßgabe, dass binnen eines Jahres nach dem Antrag auf Löschung eine andere Widmung festzulegen ist.
(2) Die Flächenwidmungspläne sind spätestens bis 1. August 2001 dem § 14 Abs. 5 und 6 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 anzupassen. Bis dahin gelten sie hinsichtlich der Betriebsgebiete als rechtmäßig, wenn sie dem § 14 Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 15/1973 entsprechen.
(3) Die Flächenwidmungspläne sind spätestens bis 1. August 2001 dem § 14 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 anzupassen. Bis dahin gelten sie hinsichtlich der Kerngebiete als rechtmäßig, wenn sie dem § 14 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 entsprechen.
(4) Flächen, die vor dem 19. Mai 1993 entsprechend dem § 14 Abs. 12 in der Fassung LGBl.Nr. 31/1985 für die Errichtung von Ferienwohnhäusern gewidmet wurden, gelten als nach § 16 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 gewidmet. Gebäude, die vor dem 19. Mai 1993 im Sinne des § 14 Abs. 13 in der Fassung LGBl.Nr. 31/1985 Ferienwohnhäuser waren, gelten als Ferienwohnungen im Sinne des § 16 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996.
(5) Die §§ 14 Abs. 1 bis 4 und 8, 16, 18 und 20 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 gelten auch für jene Flächen, die vor dem 1. August 1996 als Bauflächen, Freiflächen und Vorbehaltsflächen gewidmet wurden. Der § 15 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 gilt auch für jene Flächen, die vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung als besondere Flächen für Einkaufszentren gewidmet wurden.
(6) Der § 14 Abs. 6 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 gilt auch für jene Flächen, die vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung als Betriebsgebiet Kategorie II gewidmet wurden.
(7) Der § 22 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 bestimmt auch die Wirkung von Flächenwidmungsplänen, die vor dem 19. Mai 1993 in Kraft getreten sind.
(8) Widmungen in Flächenwidmungsplänen, die vor dem 1. Juli 1996 nicht in Form zeichnerischer Darstellungen erfolgt sind, treten mit Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 48/1998, außer Kraft
(9) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 16 in der Fassung LGBl.Nr. 27/1993 gelten als Verordnungen gemäß § 16 Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996.
(10) Wird eine Verordnung gemäß § 16 Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 aufgehoben, so gilt Art. II Abs. 2 lit. a – ausgenommen die Frist 1. Dezember 1992 – , Abs. 3 und 4 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 27/1993, sinngemäß.
(11) § 2 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl.Nr. 8/1977, sowie § 2 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Walgaues, LGBl.Nr. 9/1977, treten mit Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 43/1999, außer Kraft.
(12) Die am 1. August 1996 anhängigen Verfahren zur Teilung, Umlegung und Grenzänderung von Grundstücken sind nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden raumplanungsrechtlichen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(13) Baubewilligungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 bereits in erster Instanz abgeschlossen sind, sind nach den Vorschriften des § 15 in der Fassung LGBl.Nr. 48/1998 zu Ende zu führen.
(14) Die Landesraumpläne für Einkaufszentren sind erforderlichenfalls bis spätestens 31. Dezember 2006 dem § 15 Abs. 1 bis 3 in der Fassung LGBl.Nr. 23/2006 anzupassen. Dabei ist das bisherige Höchstausmaß der Verkaufsfläche für die Warengruppe im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 als Höchstausmaß der Verkaufsfläche nach § 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 festzulegen, bisherige Beschränkungen der Verkaufsflächen für die Warengruppen im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 sind zu einer Beschränkung der Verkaufsfläche für die Warengruppe nach § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 zusammen zu fassen und es ist ein Höchstausmaß für Lebensmittel entsprechend einer allfälligen bisherigen Beschränkung für die Warengruppe im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 festzulegen. Von der Festlegung eines Höchstausmaßes für Lebensmittel kann abgesehen werden, soweit dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen nicht notwendig ist. Wenn in einem Landesraumplan, der vor dem 1. August 1996 erlassen wurde, ein Höchstausmaß der Verkaufsfläche für Waren des nicht täglichen Bedarfs festgelegt wurde, so hat die Anpassung unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Bestandes des Einkaufszentrums zu erfolgen.
(15) Widmungen als besondere Fläche für Einkaufszentren sind erforderlichenfalls bis spätestens 31. Dezember 2007 den Landesraumplänen nach Abs. 14 sowie dem § 15 Abs. 7 in der Fassung LGBl.Nr. 23/2006 anzupassen; Abs. 14 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.
(16) Flächen mit einem rechtmäßigen Bestand eines Einkaufszentrums gemäß § 15 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 23/2006, die bisher nicht als besondere Flächen für Einkaufszentren festgelegt sind, sind spätestens bis 31. Dezember 2007 entsprechend dem Bestand als besondere Flächen für Einkaufszentren zu widmen; § 15 Abs. 7 und Abs. 14 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(17) Bei einem Einkaufszentrum, dessen Baubewilligung auf einer Widmung beruht, die durch einen Landesraumplan für zulässig erklärt wurde, der nach dem 31. Juli 1996 und mehr als fünf Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 23/2006, erlassen wurde, und für das sich aus der Widmung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 23/2006, ein Höchstausmaß der Verkaufsflächen für Warengruppen im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 ergibt, dürfen
a) die zu diesem Zeitpunkt widmungsrechtlich zulässige Verkaufsfläche für die Warengruppe im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 als Verkaufsfläche für die Warengruppe nach § 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 verwendet werden und
b) die zu diesem Zeitpunkt widmungsrechtlich zulässige Verkaufsfläche für die Warengruppe im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 im Ausmaß von höchstens drei Achtel dieser Verkaufsfläche für die Warengruppe nach § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2, ausgenommen Lebensmittel, verwendet werden, sofern das seinerzeit festgelegte Höchstausmaß der Verkaufsfläche für die Warengruppe im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 600 m² übersteigt.
(18) Verfahren betreffend räumliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Verordnungen nach den §§ 31 bis 34, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 28/2011, eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 28/2011 zu beenden.
(19) Für Verfahren, in denen der Antrag auf Entschädigung aufgrund einer Änderung des Flächenwidmungsplanes beim Gemeindeamt bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 28/2011, eingebracht wurde, gilt der § 27 in der Fassung vor LGBl.Nr. 28/2011 mit der Maßgabe, dass
a) für den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht die Frist nach § 27 Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 28/2011 gilt; diese Frist endet frühestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 28/2011;
b) für die Bemessung der Minderung des Verkehrswertes der § 27 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 28/2011 gilt;
c) der § 27 in der Fassung vor LGBl.Nr. 28/ 2011 mit Inkrafttreten der Aufhebung LGBl.Nr. 19/2011 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 so anzuwenden ist, dass sich die Rechtslage dadurch nicht zum Nachteil des betroffenen Grundeigentümers verschlechtert.
(20) Für Verfahren auf Rückzahlung einer Entschädigung, die nach § 27 in der Fassung vor LGBl.Nr. 28/2011 gewährt wurde, gilt der § 27 Abs. 6 in der Fassung LGBl.Nr. 28/2011.
(21) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach diesem Gesetz sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.
(22) Bewilligungen, die aufgrund des § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 16 Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015, aufrecht sind, bleiben bestehen; Befristungen bleiben erhalten.
(23) Wohnungen und Wohnräume, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015, aufgrund des § 16 Abs. 4a in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung rechtmäßig als Ferienwohnung genutzt werden, dürfen vom Wohnungseigentümer und seinen Familienangehörigen weiterhin als Ferienwohnung genutzt werden. Dieses Recht geht nicht auf die Rechtsnachfolger im Sinne des § 16 Abs. 4a in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Wohnungseigentümers über.
(24) Wohnungen und Wohnräume, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015, Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen im Sinne des § 16 Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 dienen, müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015, die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 22/2015, erfüllen.
(25) Die Verordnung gemäß § 16 Abs. 5 in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 gilt als Verordnung gemäß § 16 Abs. 9 in der Fassung LGBl.Nr. 22/2015.
(26) Der § 16a Abs. 4 und 5 in der Fassung LGBl.Nr. 22/2015 tritt nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Bürgermeister das Ferienwohnungsverzeichnis zu erstellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/1996, 48/1998, 43/1999, 23/2006, 28/2011, 44/2013, 22/2015
(2) Die Flächenwidmungspläne sind spätestens bis 1. August 2001 dem § 14 Abs. 5 und 6 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 anzupassen. Bis dahin gelten sie hinsichtlich der Betriebsgebiete als rechtmäßig, wenn sie dem § 14 Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 15/1973 entsprechen.
(3) Die Flächenwidmungspläne sind spätestens bis 1. August 2001 dem § 14 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 anzupassen. Bis dahin gelten sie hinsichtlich der Kerngebiete als rechtmäßig, wenn sie dem § 14 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 entsprechen.
(4) Flächen, die vor dem 19. Mai 1993 entsprechend dem § 14 Abs. 12 in der Fassung LGBl.Nr. 31/1985 für die Errichtung von Ferienwohnhäusern gewidmet wurden, gelten als nach § 16 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 gewidmet. Gebäude, die vor dem 19. Mai 1993 im Sinne des § 14 Abs. 13 in der Fassung LGBl.Nr. 31/1985 Ferienwohnhäuser waren, gelten als Ferienwohnungen im Sinne des § 16 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996.
(5) Die §§ 14 Abs. 1 bis 4 und 8, 16, 18 und 20 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 gelten auch für jene Flächen, die vor dem 1. August 1996 als Bauflächen, Freiflächen und Vorbehaltsflächen gewidmet wurden. Der § 15 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 gilt auch für jene Flächen, die vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung als besondere Flächen für Einkaufszentren gewidmet wurden.
(6) Der § 14 Abs. 6 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 gilt auch für jene Flächen, die vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung als Betriebsgebiet Kategorie II gewidmet wurden.
(7) Der § 22 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 bestimmt auch die Wirkung von Flächenwidmungsplänen, die vor dem 19. Mai 1993 in Kraft getreten sind.
(8) Widmungen in Flächenwidmungsplänen, die vor dem 1. Juli 1996 nicht in Form zeichnerischer Darstellungen erfolgt sind, treten mit Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 48/1998, außer Kraft
(9) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 16 in der Fassung LGBl.Nr. 27/1993 gelten als Verordnungen gemäß § 16 Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996.
(10) Wird eine Verordnung gemäß § 16 Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 aufgehoben, so gilt Art. II Abs. 2 lit. a – ausgenommen die Frist 1. Dezember 1992 – , Abs. 3 und 4 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 27/1993, sinngemäß.
(11) § 2 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl.Nr. 8/1977, sowie § 2 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Walgaues, LGBl.Nr. 9/1977, treten mit Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 43/1999, außer Kraft.
(12) Die am 1. August 1996 anhängigen Verfahren zur Teilung, Umlegung und Grenzänderung von Grundstücken sind nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden raumplanungsrechtlichen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(13) Baubewilligungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 bereits in erster Instanz abgeschlossen sind, sind nach den Vorschriften des § 15 in der Fassung LGBl.Nr. 48/1998 zu Ende zu führen.
(14) Die Landesraumpläne für Einkaufszentren sind erforderlichenfalls bis spätestens 31. Dezember 2006 dem § 15 Abs. 1 bis 3 in der Fassung LGBl.Nr. 23/2006 anzupassen. Dabei ist das bisherige Höchstausmaß der Verkaufsfläche für die Warengruppe im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 als Höchstausmaß der Verkaufsfläche nach § 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 festzulegen, bisherige Beschränkungen der Verkaufsflächen für die Warengruppen im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 sind zu einer Beschränkung der Verkaufsfläche für die Warengruppe nach § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 zusammen zu fassen und es ist ein Höchstausmaß für Lebensmittel entsprechend einer allfälligen bisherigen Beschränkung für die Warengruppe im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 festzulegen. Von der Festlegung eines Höchstausmaßes für Lebensmittel kann abgesehen werden, soweit dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen nicht notwendig ist. Wenn in einem Landesraumplan, der vor dem 1. August 1996 erlassen wurde, ein Höchstausmaß der Verkaufsfläche für Waren des nicht täglichen Bedarfs festgelegt wurde, so hat die Anpassung unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Bestandes des Einkaufszentrums zu erfolgen.
(15) Widmungen als besondere Fläche für Einkaufszentren sind erforderlichenfalls bis spätestens 31. Dezember 2007 den Landesraumplänen nach Abs. 14 sowie dem § 15 Abs. 7 in der Fassung LGBl.Nr. 23/2006 anzupassen; Abs. 14 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.
(16) Flächen mit einem rechtmäßigen Bestand eines Einkaufszentrums gemäß § 15 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 23/2006, die bisher nicht als besondere Flächen für Einkaufszentren festgelegt sind, sind spätestens bis 31. Dezember 2007 entsprechend dem Bestand als besondere Flächen für Einkaufszentren zu widmen; § 15 Abs. 7 und Abs. 14 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(17) Bei einem Einkaufszentrum, dessen Baubewilligung auf einer Widmung beruht, die durch einen Landesraumplan für zulässig erklärt wurde, der nach dem 31. Juli 1996 und mehr als fünf Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 23/2006, erlassen wurde, und für das sich aus der Widmung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 23/2006, ein Höchstausmaß der Verkaufsflächen für Warengruppen im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 ergibt, dürfen
a) die zu diesem Zeitpunkt widmungsrechtlich zulässige Verkaufsfläche für die Warengruppe im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 als Verkaufsfläche für die Warengruppe nach § 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 verwendet werden und
b) die zu diesem Zeitpunkt widmungsrechtlich zulässige Verkaufsfläche für die Warengruppe im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 im Ausmaß von höchstens drei Achtel dieser Verkaufsfläche für die Warengruppe nach § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2, ausgenommen Lebensmittel, verwendet werden, sofern das seinerzeit festgelegte Höchstausmaß der Verkaufsfläche für die Warengruppe im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 600 m² übersteigt.
(18) Verfahren betreffend räumliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Verordnungen nach den §§ 31 bis 34, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 28/2011, eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 28/2011 zu beenden.
(19) Für Verfahren, in denen der Antrag auf Entschädigung aufgrund einer Änderung des Flächenwidmungsplanes beim Gemeindeamt bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 28/2011, eingebracht wurde, gilt der § 27 in der Fassung vor LGBl.Nr. 28/2011 mit der Maßgabe, dass
a) für den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht die Frist nach § 27 Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 28/2011 gilt; diese Frist endet frühestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 28/2011;
b) für die Bemessung der Minderung des Verkehrswertes der § 27 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 28/2011 gilt;
c) der § 27 in der Fassung vor LGBl.Nr. 28/ 2011 mit Inkrafttreten der Aufhebung LGBl.Nr. 19/2011 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 so anzuwenden ist, dass sich die Rechtslage dadurch nicht zum Nachteil des betroffenen Grundeigentümers verschlechtert.
(20) Für Verfahren auf Rückzahlung einer Entschädigung, die nach § 27 in der Fassung vor LGBl.Nr. 28/2011 gewährt wurde, gilt der § 27 Abs. 6 in der Fassung LGBl.Nr. 28/2011.
(21) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach diesem Gesetz sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.
(22) Bewilligungen, die aufgrund des § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 16 Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015, aufrecht sind, bleiben bestehen; Befristungen bleiben erhalten.
(23) Wohnungen und Wohnräume, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015, aufgrund des § 16 Abs. 4a in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung rechtmäßig als Ferienwohnung genutzt werden, dürfen vom Wohnungseigentümer und seinen Familienangehörigen weiterhin als Ferienwohnung genutzt werden. Dieses Recht geht nicht auf die Rechtsnachfolger im Sinne des § 16 Abs. 4a in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Wohnungseigentümers über.
(24) Wohnungen und Wohnräume, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015, Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen im Sinne des § 16 Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 dienen, müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015, die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 22/2015, erfüllen.
(25) Die Verordnung gemäß § 16 Abs. 5 in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 gilt als Verordnung gemäß § 16 Abs. 9 in der Fassung LGBl.Nr. 22/2015.
(26) Der § 16a Abs. 4 und 5 in der Fassung LGBl.Nr. 22/2015 tritt nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Bürgermeister das Ferienwohnungsverzeichnis zu erstellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/1996, 48/1998, 43/1999, 23/2006, 28/2011, 44/2013, 22/2015