
Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Abschnitt
- 10. Abschnitt
- 2. Abschnitt
- 3. Abschnitt
- 4. Abschnitt
- 5. Abschnitt
- 023 Errichtung, Einbau und Ausstattung
- 024 Messöffnungen
- 025 Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung
- 026 Einzelraumheizgeräte
- 027 Einfache Überprüfung
- 028 Umfassende Überprüfung
- 029 Kontinuierliche Überwachung
- 030 Außerordentliche Überprüfung
- 031 Inanspruchnahme von Liegenschaften,*
- 032 Behebung von Mängeln
- 033 Überwachungsstelle
- 034 Unabhängiges Kontrollsystem
- 6. Abschnitt
- 7. Abschnitt
- 8. Abschnitt
- 9. Abschnitt
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen; Meldepflichten
Paragraf:
032
Kurztext:
Behebung von Mängeln
Text:
(1) Werden bei einer Feuerungsanlage oder einem BHKW die gemäß Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Grenzwerte betreffend Emissionen und Abgasverluste nicht eingehalten, ist diese Feuerungsanlage oder das BHKW innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist ist von der oder dem Prüfberechtigten im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken. Von der Setzung einer Frist kann abgesehen werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung ausdrücklich verweigert. Diesfalls hat die oder der Prüfberechtigte gemäß Abs. 4 sinngemäß vorzugehen.
(2) Andere als unter Abs. 1 fallende Mängel sind bei Feuerungsanlagen unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung und Blockheizkraftwerken im Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist zu beheben.
(3) Die erfolgte Sanierung festgestellter Mängel ist der oder dem Prüfberechtigten von der Betreiberin oder dem Betreiber innerhalb der aufgetragenen Frist nachzuweisen. Diese oder dieser hat die erfolgte Mängelbehebung - gegebenenfalls nach Durchführung einer neuerlichen Überprüfung - im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken. Der Umfang einer allfällig durchgeführten neuerlichen Überprüfung hat zumindest die behobenen Mängel zu umfassen. Der Prüfbericht ist im Prüfbuch für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen sind der Überwachungsstelle und der Behörde erforderliche Unterlagen vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen.
(4) Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der festgesetzten Frist behoben oder wurde die erfolgte Mängelbehebung nicht fristgerecht nachgewiesen, hat die oder der Prüfberechtigte dies in der Anlagendatenbank zu vermerken und die Überwachungsstelle davon unverzüglich zu verständigen. Diese hat sich ohne unnötigen Aufschub mit der Betreiberin oder dem Betreiber in Verbindung zu setzen und auf den nicht behobenen Mangel hinzuweisen. Die Überwachungsstelle hat
1. im Fall des Abs. 1 vorletzter Satz die Betreiberin oder den Betreiber binnen einer Frist von bis zu acht Wochen zur Behebung des festgestellten Mangels aufzufordern;
2. der Betreiberin oder dem Betreiber eine Nachfrist von bis zu vier Wochen zur Behebung des Mangels zu setzen oder
3. falls die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung ausdrücklich verweigert, die Behörde ohne Gewährung einer Frist schriftlich über den nicht behobenen Mangel zu verständigen.
In allen Fällen der Z 1 bis 3 hat die Überwachungsstelle entsprechende Eintragungen im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank vorzunehmen.
(5) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung gemäß Abs. 4 oder auf sonstige Weise von einem Mangel an einer Feuerungsanlage oder einem BHKW Kenntnis, so hat sie mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aktiv auf die rasche und ordnungsgemäße Sanierung des Mangels durch die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage - gegebenenfalls nach Durchführung einer außerordentlichen Überprüfung gemäß § 30 - hinzuwirken. Die einzelnen Schritte und das Ergebnis ihrer Bemühungen hat die Behörde schriftlich zu dokumentieren.
(5a) Wurde der Mangel nicht binnen einer Frist von zwölf Wochen ab Einlangen der Verständigung gemäß Abs. 4 bei der Behörde behoben - wobei eine allfällige Nachfrist gemäß Abs. 4 Z 2 auf diese Frist anzurechnen ist und diese daher entsprechend kürzt - oder konnte innerhalb dieses Zeitraums kein Konsens über die durchzuführende Mängelbehebung hergestellt werden oder verweigert die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung weiterhin ausdrücklich, hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber die Behebung des Mangels mit Bescheid binnen einer Frist von höchstens acht Wochen aufzutragen. Diese Acht-Wochen-Frist verlängert sich bei Anlagen unter 100 kW Brennstoffwärmeleistung, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann:
1. auf höchstens ein Jahr, wenn die Anlage vollständig erneuert werden muss oder für die Sanierung der Anlage ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;
2. auf höchstens drei Jahre, wenn im Falle der Z 1
a) die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100% und die Abgasverluste um nicht mehr als 20% überschritten werden oder
b) die Erstreckung der Mängelbehebungsfrist nachweislich aus besonders berücksichtigungswürdigen, in der Person der Betreiberin oder des Betreibers gelegenen Gründen geboten erscheint. Diese oder dieser hat der Behörde den Grund, der eine Erstreckung der Mängelbehebungsfrist rechtfertigt, nachzuweisen. Eine allfällige Erstreckung liegt im Ermessen der Behörde, ein Rechtsanspruch der Betreiberin oder des Betreibers besteht nicht.
Abs. 3 gilt dabei sinngemäß. Eine Ausfertigung dieses Bescheids ist auch der Überwachungsstelle und der Unabhängigen Kontrollstelle zuzustellen.
(5b) Abweichend von Abs. 1 und 5a sind bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Emissionsgrenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden.
(6) Die Behörde hat ein Benützungsverbot für die Feuerungsanlage oder für das BHKW mit Bescheid auszusprechen, wenn der Mangel gemäß Abs. 5a nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt wurde. Ein Benützungsverbot ist hingegen - abgesehen von Fällen von Gefahr in Verzug - solange nicht auszusprechen, als die Heizsaison andauert.
(7) Werden in einer Anlage andere als mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegte zulässige Brenn- oder Kraftstoffe gelagert, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage die Entfernung dieser Brenn- oder Kraftstoffe aufzutragen.
(8) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage
1. die sofortige Behebung des Mangels auftragen oder durchführen lassen;
2. ein Benützungsverbot aussprechen;
3. unzulässig gelagerte oder verwendete Brenn- und Kraftstoffe entfernen lassen und
4. alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen anordnen oder durchführen lassen.
Die Behörde hat zu prüfen, ob dem jeweiligen Auftrag oder Verbot entsprochen worden ist. Solche Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr nicht weiter erforderlich sind, sind von der Behörde aufzuheben.
(9) Wurde ein Benützungsverbot ausgesprochen, darf die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Behebung des Mangels oder der Mängel durch eine Prüfberechtigte oder einen Prüfberechtigten überprüft und bestätigt wurde. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüfbericht einzutragen.
(2) Andere als unter Abs. 1 fallende Mängel sind bei Feuerungsanlagen unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung und Blockheizkraftwerken im Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist zu beheben.
(3) Die erfolgte Sanierung festgestellter Mängel ist der oder dem Prüfberechtigten von der Betreiberin oder dem Betreiber innerhalb der aufgetragenen Frist nachzuweisen. Diese oder dieser hat die erfolgte Mängelbehebung - gegebenenfalls nach Durchführung einer neuerlichen Überprüfung - im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken. Der Umfang einer allfällig durchgeführten neuerlichen Überprüfung hat zumindest die behobenen Mängel zu umfassen. Der Prüfbericht ist im Prüfbuch für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen sind der Überwachungsstelle und der Behörde erforderliche Unterlagen vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen.
(4) Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der festgesetzten Frist behoben oder wurde die erfolgte Mängelbehebung nicht fristgerecht nachgewiesen, hat die oder der Prüfberechtigte dies in der Anlagendatenbank zu vermerken und die Überwachungsstelle davon unverzüglich zu verständigen. Diese hat sich ohne unnötigen Aufschub mit der Betreiberin oder dem Betreiber in Verbindung zu setzen und auf den nicht behobenen Mangel hinzuweisen. Die Überwachungsstelle hat
1. im Fall des Abs. 1 vorletzter Satz die Betreiberin oder den Betreiber binnen einer Frist von bis zu acht Wochen zur Behebung des festgestellten Mangels aufzufordern;
2. der Betreiberin oder dem Betreiber eine Nachfrist von bis zu vier Wochen zur Behebung des Mangels zu setzen oder
3. falls die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung ausdrücklich verweigert, die Behörde ohne Gewährung einer Frist schriftlich über den nicht behobenen Mangel zu verständigen.
In allen Fällen der Z 1 bis 3 hat die Überwachungsstelle entsprechende Eintragungen im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank vorzunehmen.
(5) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung gemäß Abs. 4 oder auf sonstige Weise von einem Mangel an einer Feuerungsanlage oder einem BHKW Kenntnis, so hat sie mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aktiv auf die rasche und ordnungsgemäße Sanierung des Mangels durch die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage - gegebenenfalls nach Durchführung einer außerordentlichen Überprüfung gemäß § 30 - hinzuwirken. Die einzelnen Schritte und das Ergebnis ihrer Bemühungen hat die Behörde schriftlich zu dokumentieren.
(5a) Wurde der Mangel nicht binnen einer Frist von zwölf Wochen ab Einlangen der Verständigung gemäß Abs. 4 bei der Behörde behoben - wobei eine allfällige Nachfrist gemäß Abs. 4 Z 2 auf diese Frist anzurechnen ist und diese daher entsprechend kürzt - oder konnte innerhalb dieses Zeitraums kein Konsens über die durchzuführende Mängelbehebung hergestellt werden oder verweigert die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung weiterhin ausdrücklich, hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber die Behebung des Mangels mit Bescheid binnen einer Frist von höchstens acht Wochen aufzutragen. Diese Acht-Wochen-Frist verlängert sich bei Anlagen unter 100 kW Brennstoffwärmeleistung, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann:
1. auf höchstens ein Jahr, wenn die Anlage vollständig erneuert werden muss oder für die Sanierung der Anlage ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;
2. auf höchstens drei Jahre, wenn im Falle der Z 1
a) die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100% und die Abgasverluste um nicht mehr als 20% überschritten werden oder
b) die Erstreckung der Mängelbehebungsfrist nachweislich aus besonders berücksichtigungswürdigen, in der Person der Betreiberin oder des Betreibers gelegenen Gründen geboten erscheint. Diese oder dieser hat der Behörde den Grund, der eine Erstreckung der Mängelbehebungsfrist rechtfertigt, nachzuweisen. Eine allfällige Erstreckung liegt im Ermessen der Behörde, ein Rechtsanspruch der Betreiberin oder des Betreibers besteht nicht.
Abs. 3 gilt dabei sinngemäß. Eine Ausfertigung dieses Bescheids ist auch der Überwachungsstelle und der Unabhängigen Kontrollstelle zuzustellen.
(5b) Abweichend von Abs. 1 und 5a sind bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Emissionsgrenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden.
(6) Die Behörde hat ein Benützungsverbot für die Feuerungsanlage oder für das BHKW mit Bescheid auszusprechen, wenn der Mangel gemäß Abs. 5a nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt wurde. Ein Benützungsverbot ist hingegen - abgesehen von Fällen von Gefahr in Verzug - solange nicht auszusprechen, als die Heizsaison andauert.
(7) Werden in einer Anlage andere als mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegte zulässige Brenn- oder Kraftstoffe gelagert, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage die Entfernung dieser Brenn- oder Kraftstoffe aufzutragen.
(8) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage
1. die sofortige Behebung des Mangels auftragen oder durchführen lassen;
2. ein Benützungsverbot aussprechen;
3. unzulässig gelagerte oder verwendete Brenn- und Kraftstoffe entfernen lassen und
4. alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen anordnen oder durchführen lassen.
Die Behörde hat zu prüfen, ob dem jeweiligen Auftrag oder Verbot entsprochen worden ist. Solche Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr nicht weiter erforderlich sind, sind von der Behörde aufzuheben.
(9) Wurde ein Benützungsverbot ausgesprochen, darf die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Behebung des Mangels oder der Mängel durch eine Prüfberechtigte oder einen Prüfberechtigten überprüft und bestätigt wurde. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüfbericht einzutragen.