
Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Abschnitt
- 10. Abschnitt
- 2. Abschnitt
- 3. Abschnitt
- 4. Abschnitt
- 5. Abschnitt
- 023 Errichtung, Einbau und Ausstattung
- 024 Messöffnungen
- 025 Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung
- 026 Einzelraumheizgeräte
- 027 Einfache Überprüfung
- 028 Umfassende Überprüfung
- 029 Kontinuierliche Überwachung
- 030 Außerordentliche Überprüfung
- 031 Inanspruchnahme von Liegenschaften,*
- 032 Behebung von Mängeln
- 033 Überwachungsstelle
- 034 Unabhängiges Kontrollsystem
- 6. Abschnitt
- 7. Abschnitt
- 8. Abschnitt
- 9. Abschnitt
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen; Meldepflichten
Paragraf:
033
Kurztext:
Überwachungsstelle
Text:
(1) Überwachungsstelle für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke ist jene Rauchfangkehrerin oder jener Rauchfangkehrer, welche oder welcher von einer Betreiberin oder einem Betreiber für das Kehren zur unmittelbaren Gefahrenabwehr und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Sonderfängen, von Rauch und Abgasleitungen sowie von dazugehörenden Feuerungsanlagen gemäß Bgld. KehrG 2006 beauftragt wurde.
(2) Der Überwachungsstelle obliegt die Kontrolle der Durchführung der fristgerechten Überprüfungen bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gemäß §§ 27 und 28 (einfache und umfassende Überprüfung) durch Prüfberechtigte gemäß § 37 unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörde. Die Kontrolle ist soweit möglich im Rahmen der gesetzlich obliegenden Kehrpflicht durchzuführen.
(3) Die Überwachungsstelle ist verpflichtet,
1. Prüfberichte und Anlagendatenblätter von den Betreiberinnen und Betreibern oder von den Anlagenerrichterinnen und Anlagenerrichtern zu übernehmen, zu prüfen und in die Anlagendatenbank einzugeben,
2. in das Prüfbuch, in die Anlagendatenblätter und in die Anlagendatenbank Einsicht zu nehmen und zu überprüfen, ob die entsprechenden Überprüfungen oder Mängelbehebungen durchgeführt wurden und
3. im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Einsichtnahme ins Prüfbuch von Feuerungsanlagen und BHKW, die nur als Ausfallreserve verwendet und weniger als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden, anhand der von der Betreiberin oder dem Betreiber vorgelegten Nachweise der Dauer der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustands und der Vornahme allfälliger Änderungen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung noch gegeben sind.
(4) Wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen nicht durchgeführt wurden oder keine Anlagedaten vorhanden sind, hat die Überwachungsstelle vor Ort
1. die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage auf die Überprüfungspflicht hinzuweisen,
2. das Ergebnis der Überprüfung in das Prüfbuch einzutragen und
3. anlässlich der nächsten Überprüfung durch Einsicht in das Prüfbuch und die Anlagendatenbank festzustellen, ob die erforderlichen Überprüfungen oder Mängelbehebungen durchgeführt wurden. Ist dies nicht der Fall, hat sie die Behörde davon schriftlich zu verständigen. Die Behörde hat sodann die Überprüfung auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage unverzüglich von Amts wegen zu veranlassen.
(5) Die Überwachungsstelle hat die von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage bekannt gegebenen oder von der Anlagenerrichterin oder vom Anlagenerrichter in Formularen erfassten Daten unter Angabe von Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers (Anlagendatenblatt) und die von ihr erhobenen Daten in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(2) Der Überwachungsstelle obliegt die Kontrolle der Durchführung der fristgerechten Überprüfungen bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gemäß §§ 27 und 28 (einfache und umfassende Überprüfung) durch Prüfberechtigte gemäß § 37 unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörde. Die Kontrolle ist soweit möglich im Rahmen der gesetzlich obliegenden Kehrpflicht durchzuführen.
(3) Die Überwachungsstelle ist verpflichtet,
1. Prüfberichte und Anlagendatenblätter von den Betreiberinnen und Betreibern oder von den Anlagenerrichterinnen und Anlagenerrichtern zu übernehmen, zu prüfen und in die Anlagendatenbank einzugeben,
2. in das Prüfbuch, in die Anlagendatenblätter und in die Anlagendatenbank Einsicht zu nehmen und zu überprüfen, ob die entsprechenden Überprüfungen oder Mängelbehebungen durchgeführt wurden und
3. im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Einsichtnahme ins Prüfbuch von Feuerungsanlagen und BHKW, die nur als Ausfallreserve verwendet und weniger als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden, anhand der von der Betreiberin oder dem Betreiber vorgelegten Nachweise der Dauer der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustands und der Vornahme allfälliger Änderungen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung noch gegeben sind.
(4) Wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen nicht durchgeführt wurden oder keine Anlagedaten vorhanden sind, hat die Überwachungsstelle vor Ort
1. die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage auf die Überprüfungspflicht hinzuweisen,
2. das Ergebnis der Überprüfung in das Prüfbuch einzutragen und
3. anlässlich der nächsten Überprüfung durch Einsicht in das Prüfbuch und die Anlagendatenbank festzustellen, ob die erforderlichen Überprüfungen oder Mängelbehebungen durchgeführt wurden. Ist dies nicht der Fall, hat sie die Behörde davon schriftlich zu verständigen. Die Behörde hat sodann die Überprüfung auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage unverzüglich von Amts wegen zu veranlassen.
(5) Die Überwachungsstelle hat die von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage bekannt gegebenen oder von der Anlagenerrichterin oder vom Anlagenerrichter in Formularen erfassten Daten unter Angabe von Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers (Anlagendatenblatt) und die von ihr erhobenen Daten in der Anlagendatenbank zu erfassen.