
Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
10. Abschnitt
Inhalt:
Schlussbestimmungen
Paragraf:
051
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 200 Euro zu bestrafen, wer
1. Bescheiden und Entscheidungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund von Verordnungen gemäß § 4 erlassen wurden, zuwiderhandelt;
2. eine Heizungsanlage mit Brennstoffen betreibt, für deren Einsatz sie nach den Angaben der Herstellerin oder des Herstellers nicht geeignet ist (§ 5 Abs. 1);
3. Brenn- oder Kraftstoffe entgegen den gemäß § 5 Abs. 2 genannten Anforderungen verfeuert;
4. schadstoffbelastete Materialien gemäß § 6 Abs. 2 in Anlagen ohne wirksame Abgasreinigung verfeuert;
5. entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 oder 3 Feuerungsanlagen oder wesentliche Bauteile davon in Verkehr bringt;
6. eine Feuerungsanlage bis 400 kW Nennwärmeleistung in Verkehr bringt, obwohl der Prüfbericht nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 2 entspricht;
7. für Raumheizgeräte, Niedertemperatur-Raumheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW für den Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade keinen Konformitätsnachweis erbringt oder kein CE-Kennzeichen anbringt;
8. eine Feuerungsanlage bis 400 kW Nennwärmeleistung ohne Beigabe einer schriftlichen, deutschsprachigen, den Anforderungen des § 12 entsprechenden technischen Dokumentation in Verkehr bringt;
9. eine Feuerungsanlage bis 400 kW Nennwärmeleistung in Verkehr bringt, obwohl das Typenschild nicht den Anforderungen des § 13 entspricht;
10. Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung oder wesentliche Bauteile davon entgegen den Bestimmungen des § 14 in Verkehr bringt, errichtet oder betreibt;
11. Feuerungsanlagen entgegen den Verpflichtungen des § 17 in Verkehr bringt;
12. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2021)
13. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2021)
14. auf Feuerungsanlagen Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen anbringt, die nicht den delegierten Rechtsakten entsprechen und dies bei der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher zur Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder anderer wichtiger Ressourcen während des Gebrauchs oder hinsichtlich der Bedeutung des Etiketts führen kann;
15. vor dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage bis 400 kW Nennwärmeleistung das Konformitätsnachweisverfahren gemäß § 20 nicht durchführt;
16. Feuerungsanlagen oder einen wesentlichen Bauteil gemäß § 22 Abs. 1 ohne CE-Kennzeichnung oder entgegen § 22 Abs. 2 mit einer CE-Kennzeichnung, die nicht dem Muster des Anhangs III der Richtlinie 2009/125/EG entspricht, in Verkehr bringt;
17. auf Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung oder Bauteilen davon Kennzeichnungen anbringt, durch die eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher hinsichtlich der Bedeutung des Typenschilds irregeführt werden könnte (§ 22 Abs. 3);
18. eine Feuerungsanlage oder ein Blockheizkraftwerk entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 errichtet oder wesentliche Bauteile einbaut;
19. als Betreiberin oder Betreiber die Errichtung oder den Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerks oder von wesentlichen Teilen davon gemäß § 23 Abs. 2 der Überwachungsstelle nicht oder nicht fristgerecht meldet;
19a. als Anlagenerrichterin oder Anlagenerrichter den Anforderungen gemäß § 23 Abs. 2a nicht oder nicht ausreichend nachkommt;
20. als Betreiberin oder Betreiber eine erstmalige oder wiederkehrende Überprüfung gemäß § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 1, 4 und 5, § 27 Abs. 1 und 4 oder § 28 Abs. 5 und 6 nicht veranlasst;
21. Überprüfungen gemäß §§ 25, 26, 27, 28, 30 oder Inspektionen gemäß § 36a durchführt, ohne über die Prüfberechtigung gemäß § 37 Abs. 3 zu verfügen;
22. als Betreiberin oder Betreiber der Verpflichtung gemäß § 29 Abs. 1 nicht nachkommt;
23. Prüfberichte gemäß § 25 Abs. 6 oder § 26 Abs. 3 oder Inspektionsberichte gemäß § 36a Abs. 5 ausstellt, ohne dafür gemäß § 37 berechtigt zu sein;
24. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter die Ergebnisse der Überprüfung gemäß § 25 Abs. 7 oder § 26 Abs. 3 oder § 36a Abs. 5 nicht längstens binnen acht Wochen nicht in der Anlagendatenbank erfasst;
25. als Betreiberin oder Betreiber den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs. 2 und 3 nicht nachkommt;
26. als sonstige verfügungsberechtigte Person den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs. 2 nicht nachkommt;
27. als Betreiberin oder Betreiber einen gemäß § 32 Abs. 1 oder 2 aufgezeigten Mangel nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist saniert;
28. unzulässige Brenn- oder Kraftstoffe gemäß § 32 Abs. 7 lagert;
29. als Überwachungsstelle den Verpflichtungen gemäß § 33 nicht entspricht;
30. als Betreiberin oder Betreiber die erstmalige oder wiederkehrende Überprüfung einer Klimaanlage oder Wärmepumpe mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW gemäß § 35 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst;
31. Überprüfungen von Klimaanlagen gemäß § 35 Abs. 2 oder Wärmepumpen gemäß § 35 Abs. 2 oder § 35a durchführt, ohne über die Prüfberechtigung gemäß § 37 Abs. 3 zu verfügen;
32. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter den Anforderungen des § 35 nicht nachkommt;
33. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter den Anforderungen des § 36 nicht nachkommt;
33a. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter den Anforderungen des 6a. Abschnitts nicht nachkommt;
34. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter die ihr oder ihm aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben insoweit nicht erfüllt, als sie oder er sich nicht gemäß § 37 Abs. 10 mit den nötigen kalibrierten Geräten und Einrichtungen ausstattet oder Prüforgane heranzieht, die die Anforderungen gemäß §§ 40 oder 41 nicht erfüllen;
35. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter oder als Prüforgan den Anforderungen des § 40 Abs. 5 und 6 nicht nachkommt;
36. als Betreiberin oder Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage den Verpflichtungen gemäß §§ 45, 46 und 47 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
37. Daten entgegen § 49 verarbeitet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Geldstrafen fließen zu 50% dem Land Vorheriger SuchbegriffBurgenland und 50% der Gemeinde zu, in der die Übertretung begangen wurde. Die dem Land zufließenden Mittel sind für Zwecke der Luftreinhaltung zu verwenden.
1. Bescheiden und Entscheidungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund von Verordnungen gemäß § 4 erlassen wurden, zuwiderhandelt;
2. eine Heizungsanlage mit Brennstoffen betreibt, für deren Einsatz sie nach den Angaben der Herstellerin oder des Herstellers nicht geeignet ist (§ 5 Abs. 1);
3. Brenn- oder Kraftstoffe entgegen den gemäß § 5 Abs. 2 genannten Anforderungen verfeuert;
4. schadstoffbelastete Materialien gemäß § 6 Abs. 2 in Anlagen ohne wirksame Abgasreinigung verfeuert;
5. entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 oder 3 Feuerungsanlagen oder wesentliche Bauteile davon in Verkehr bringt;
6. eine Feuerungsanlage bis 400 kW Nennwärmeleistung in Verkehr bringt, obwohl der Prüfbericht nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 2 entspricht;
7. für Raumheizgeräte, Niedertemperatur-Raumheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW für den Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade keinen Konformitätsnachweis erbringt oder kein CE-Kennzeichen anbringt;
8. eine Feuerungsanlage bis 400 kW Nennwärmeleistung ohne Beigabe einer schriftlichen, deutschsprachigen, den Anforderungen des § 12 entsprechenden technischen Dokumentation in Verkehr bringt;
9. eine Feuerungsanlage bis 400 kW Nennwärmeleistung in Verkehr bringt, obwohl das Typenschild nicht den Anforderungen des § 13 entspricht;
10. Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung oder wesentliche Bauteile davon entgegen den Bestimmungen des § 14 in Verkehr bringt, errichtet oder betreibt;
11. Feuerungsanlagen entgegen den Verpflichtungen des § 17 in Verkehr bringt;
12. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2021)
13. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2021)
14. auf Feuerungsanlagen Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen anbringt, die nicht den delegierten Rechtsakten entsprechen und dies bei der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher zur Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder anderer wichtiger Ressourcen während des Gebrauchs oder hinsichtlich der Bedeutung des Etiketts führen kann;
15. vor dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage bis 400 kW Nennwärmeleistung das Konformitätsnachweisverfahren gemäß § 20 nicht durchführt;
16. Feuerungsanlagen oder einen wesentlichen Bauteil gemäß § 22 Abs. 1 ohne CE-Kennzeichnung oder entgegen § 22 Abs. 2 mit einer CE-Kennzeichnung, die nicht dem Muster des Anhangs III der Richtlinie 2009/125/EG entspricht, in Verkehr bringt;
17. auf Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung oder Bauteilen davon Kennzeichnungen anbringt, durch die eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher hinsichtlich der Bedeutung des Typenschilds irregeführt werden könnte (§ 22 Abs. 3);
18. eine Feuerungsanlage oder ein Blockheizkraftwerk entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 errichtet oder wesentliche Bauteile einbaut;
19. als Betreiberin oder Betreiber die Errichtung oder den Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerks oder von wesentlichen Teilen davon gemäß § 23 Abs. 2 der Überwachungsstelle nicht oder nicht fristgerecht meldet;
19a. als Anlagenerrichterin oder Anlagenerrichter den Anforderungen gemäß § 23 Abs. 2a nicht oder nicht ausreichend nachkommt;
20. als Betreiberin oder Betreiber eine erstmalige oder wiederkehrende Überprüfung gemäß § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 1, 4 und 5, § 27 Abs. 1 und 4 oder § 28 Abs. 5 und 6 nicht veranlasst;
21. Überprüfungen gemäß §§ 25, 26, 27, 28, 30 oder Inspektionen gemäß § 36a durchführt, ohne über die Prüfberechtigung gemäß § 37 Abs. 3 zu verfügen;
22. als Betreiberin oder Betreiber der Verpflichtung gemäß § 29 Abs. 1 nicht nachkommt;
23. Prüfberichte gemäß § 25 Abs. 6 oder § 26 Abs. 3 oder Inspektionsberichte gemäß § 36a Abs. 5 ausstellt, ohne dafür gemäß § 37 berechtigt zu sein;
24. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter die Ergebnisse der Überprüfung gemäß § 25 Abs. 7 oder § 26 Abs. 3 oder § 36a Abs. 5 nicht längstens binnen acht Wochen nicht in der Anlagendatenbank erfasst;
25. als Betreiberin oder Betreiber den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs. 2 und 3 nicht nachkommt;
26. als sonstige verfügungsberechtigte Person den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs. 2 nicht nachkommt;
27. als Betreiberin oder Betreiber einen gemäß § 32 Abs. 1 oder 2 aufgezeigten Mangel nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist saniert;
28. unzulässige Brenn- oder Kraftstoffe gemäß § 32 Abs. 7 lagert;
29. als Überwachungsstelle den Verpflichtungen gemäß § 33 nicht entspricht;
30. als Betreiberin oder Betreiber die erstmalige oder wiederkehrende Überprüfung einer Klimaanlage oder Wärmepumpe mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW gemäß § 35 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst;
31. Überprüfungen von Klimaanlagen gemäß § 35 Abs. 2 oder Wärmepumpen gemäß § 35 Abs. 2 oder § 35a durchführt, ohne über die Prüfberechtigung gemäß § 37 Abs. 3 zu verfügen;
32. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter den Anforderungen des § 35 nicht nachkommt;
33. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter den Anforderungen des § 36 nicht nachkommt;
33a. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter den Anforderungen des 6a. Abschnitts nicht nachkommt;
34. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter die ihr oder ihm aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben insoweit nicht erfüllt, als sie oder er sich nicht gemäß § 37 Abs. 10 mit den nötigen kalibrierten Geräten und Einrichtungen ausstattet oder Prüforgane heranzieht, die die Anforderungen gemäß §§ 40 oder 41 nicht erfüllen;
35. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter oder als Prüforgan den Anforderungen des § 40 Abs. 5 und 6 nicht nachkommt;
36. als Betreiberin oder Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage den Verpflichtungen gemäß §§ 45, 46 und 47 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
37. Daten entgegen § 49 verarbeitet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Geldstrafen fließen zu 50% dem Land Vorheriger SuchbegriffBurgenland und 50% der Gemeinde zu, in der die Übertretung begangen wurde. Die dem Land zufließenden Mittel sind für Zwecke der Luftreinhaltung zu verwenden.