
Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Abschnitt:
12. Abschnitt
Inhalt:
Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen,
Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen
Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen
Paragraf:
043
Kurztext:
Ansuchen um Eintragung in die Liste*
Text:
* der Prüfberechtigten für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Zuweisung einer Prüfnummer
(1) Die Überprüfungstätigkeit der Prüfberechtigten und Prüforgane gemäß § 37 Bgld. HKG hat mit größtmöglicher Sorgfalt durch qualifizierte und zugelassene Fachleute zu erfolgen.
(2) Personen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 bis 5 Bgld. HKG können unter Nachweis ihrer Kenntnisse gemäß §§ 40 und 41 Bgld. HKG die Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten für Feuerungsanlagen, BHKW, Klimaanlagen und Wärmepumpen gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. HKG und die gleichzeitige Zuweisung einer Prüfnummer bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beantragen. Das Ansuchen kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht. Die Prüfnummer besteht aus der Länderzuordnung, den Buchstaben „BPR“ und einer fortlaufenden Nummer. Die schriftliche Zuweisung der Prüfnummer hat auch das Datum zu enthalten, an dem die Eintragung in die Liste erfolgt ist. Die Berechtigung zur Überprüfung beginnt mit der Zuweisung der Prüfnummer.
(3) Personen, die mit Bescheid gemäß § 20 Bgld. Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999, Bgld. LHG 1999, LGBl. Nr. 44/2000, oder gemäß § 20 des Burgenländischen Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetzes 2008 - Bgld. LHKG 2008, LGBl. Nr. 44/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016, zu Überprüfungsorganen für Heizungsanlagen bestellt wurden, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 4 oder 5 Bgld. HKG auf Antrag in die Liste der Prüfberechtigten gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. HKG übernommen und es wird eine Prüfnummer zugewiesen. Der Antrag kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(4) Personen, die mit Bescheid gemäß § 20b Bgld. LHKG 2008 zu Überprüfungsorganen für Klimaanlagen bestellt wurden, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 6 Bgld. HKG auf Antrag in die Liste der Prüfberechtigten für Klimaanlagen übernommen und es wird eine Prüfnummer zugewiesen. Der Antrag kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(4a) Personen gemäß Abs. 3 oder 4 können nicht gleichzeitig in die Liste der Prüfberechtigten zur Überprüfung von Wärmepumpen übernommen werden, es sei denn sie erbringen einen Nachweis über Kenntnisse gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 bis 4 Bgld. HKG.
(5) Prüfberechtigte, die in anderen Bundesländern bereits in die Liste der Prüfberechtigten für Feuerungsanlagen, BHKW, Klimaanlagen und Wärmepumpen eingetragen sind, werden auf Antrag nach Bekanntgabe der Registrierungsnummer ihres Bundeslandes in die burgenländische Liste der Prüfberechtigten gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. HKG eingetragen und es wird eine Prüfnummer zugewiesen. Ein schriftlicher Nachweis über die erfolgte Eintragung in die Liste des jeweils anderen Bundeslandes ist dem Antrag anzuschließen. Der Antrag kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(6) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung nimmt Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Melderegisters, Gewerberegisters oder des Firmenbuchs, um die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse zB den Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, die Staatsbürgerschaft, die Berufsausbildung oder die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers feststellen zu können. Personen, deren oben angeführten Daten in den genannten Registern noch nicht enthalten sind, sind verpflichtet, schriftliche Dokumente (zB Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Zeugnisse über Berufsausbildungen oder berufliche Tätigkeiten) vorzulegen, die die erforderlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse nachweisen. Den Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen.
(1) Die Überprüfungstätigkeit der Prüfberechtigten und Prüforgane gemäß § 37 Bgld. HKG hat mit größtmöglicher Sorgfalt durch qualifizierte und zugelassene Fachleute zu erfolgen.
(2) Personen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 bis 5 Bgld. HKG können unter Nachweis ihrer Kenntnisse gemäß §§ 40 und 41 Bgld. HKG die Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten für Feuerungsanlagen, BHKW, Klimaanlagen und Wärmepumpen gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. HKG und die gleichzeitige Zuweisung einer Prüfnummer bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beantragen. Das Ansuchen kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht. Die Prüfnummer besteht aus der Länderzuordnung, den Buchstaben „BPR“ und einer fortlaufenden Nummer. Die schriftliche Zuweisung der Prüfnummer hat auch das Datum zu enthalten, an dem die Eintragung in die Liste erfolgt ist. Die Berechtigung zur Überprüfung beginnt mit der Zuweisung der Prüfnummer.
(3) Personen, die mit Bescheid gemäß § 20 Bgld. Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999, Bgld. LHG 1999, LGBl. Nr. 44/2000, oder gemäß § 20 des Burgenländischen Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetzes 2008 - Bgld. LHKG 2008, LGBl. Nr. 44/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016, zu Überprüfungsorganen für Heizungsanlagen bestellt wurden, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 4 oder 5 Bgld. HKG auf Antrag in die Liste der Prüfberechtigten gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. HKG übernommen und es wird eine Prüfnummer zugewiesen. Der Antrag kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(4) Personen, die mit Bescheid gemäß § 20b Bgld. LHKG 2008 zu Überprüfungsorganen für Klimaanlagen bestellt wurden, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 6 Bgld. HKG auf Antrag in die Liste der Prüfberechtigten für Klimaanlagen übernommen und es wird eine Prüfnummer zugewiesen. Der Antrag kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(4a) Personen gemäß Abs. 3 oder 4 können nicht gleichzeitig in die Liste der Prüfberechtigten zur Überprüfung von Wärmepumpen übernommen werden, es sei denn sie erbringen einen Nachweis über Kenntnisse gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 bis 4 Bgld. HKG.
(5) Prüfberechtigte, die in anderen Bundesländern bereits in die Liste der Prüfberechtigten für Feuerungsanlagen, BHKW, Klimaanlagen und Wärmepumpen eingetragen sind, werden auf Antrag nach Bekanntgabe der Registrierungsnummer ihres Bundeslandes in die burgenländische Liste der Prüfberechtigten gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. HKG eingetragen und es wird eine Prüfnummer zugewiesen. Ein schriftlicher Nachweis über die erfolgte Eintragung in die Liste des jeweils anderen Bundeslandes ist dem Antrag anzuschließen. Der Antrag kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(6) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung nimmt Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Melderegisters, Gewerberegisters oder des Firmenbuchs, um die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse zB den Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, die Staatsbürgerschaft, die Berufsausbildung oder die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers feststellen zu können. Personen, deren oben angeführten Daten in den genannten Registern noch nicht enthalten sind, sind verpflichtet, schriftliche Dokumente (zB Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Zeugnisse über Berufsausbildungen oder berufliche Tätigkeiten) vorzulegen, die die erforderlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse nachweisen. Den Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen.