
Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Teil
- 2. Teil - 1. Hauptstück
- 2. Teil - 2. Hauptstück
- 2. Teil - 3. Hauptstück
- 2. Teil - 4. Hauptstück
- 3. Teil - 1. Hauptstück
- 3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
- 3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
- 3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
- 3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
- 3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
- 3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
- 3. Teil - 4. Hauptstück
- 3. Teil - 5. Hauptstück
- 3. Teil - 6. Hauptstück
- 3. Teil - 7. Hauptstück
- 3. Teil - 8. Hauptstück
- 4. Teil - 1. Hauptstück
- 4. Teil - 2. Hauptstück
- 4. Teil - 3. Hauptstück
- Anlagen
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
3. Teil - 6. Hauptstück
Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen
6. Hauptstück
Wahlen
Feuerwehrwesen
6. Hauptstück
Wahlen
Paragraf:
070
Kurztext:
Ausschreibung und Durchführung der Wahl
Text:
(1) In allen Wahlversammlungen sind der jeweilige Kommandant und der (die) Kommandanten-Stellvertreter in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen mit Stimmzettel in geheimer Wahl zu wählen.
(2) Die Wahlen sind spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin vom jeweiligen Vorsitzenden gemäß Abs. 6 auszuschreiben.
(3) Für alle Wahlen können Wahlvorschläge von Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag auch unterfertigen müssen, schriftlich bis spätestens eine Woche (Landesfeuerwehrkommandant und Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter: vier Wochen) vor Beginn der Wahl eingebracht werden.
(4) Wahlvorschläge können eingebracht werden für:
1. Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter von jedem aktiven Mitglied der jeweiligen Feuerwehr und vom Bürgermeister der Standortgemeinde beim Gemeindeamt;
2. Abschnittsfeuerwehrkommandanten vom amtierenden Abschnittsfeuerwehrkommandanten sowie von den Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandanten-Stellvertretern des betreffenden Feuerwehrabschnittes beim Bezirksfeuerwehrkommando;
3. Bezirksfeuerwehrkommandanten und Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter vom amtierenden Bezirksfeuerwehrkommandanten, von amtierenden Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, von den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und von den Feuerwehrkommandanten des betreffenden Feuerwehrbezirkes beim Landesfeuerwehrkommando;
4. Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter vom Landesfeuerwehrkommandanten sowie vom amtierenden Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, von den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Abschnittsfeuerwehr-kommandanten und den Feuerwehrkommandanten des jeweiligen Wahlkreises (§ 52 Abs. 4 Z 1 und 2) beim Landesfeuerwehrdirektor;
5. den Landesfeuerwehrkommandanten vom amtierenden Landesfeuerwehrkommandanten, von den Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und den Feuerwehrkommandanten des Burgenlandes beim Landesfeuerwehrdirektor.
(5) Jeder Wahlwerber, der für die Wahl vorgeschlagen wird, muss hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(6) Vorsitzende der Wahlkommission sind für die Wahl
1. des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters der Bürgermeister der Standortgemeinde oder ein von ihm beauftragtes Behördenorgan;
2. des Abschnittsfeuerwehrkommandanten der Bezirksfeuerwehrkommandant oder der (ein) Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter;
3. des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des (der) Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter(s) der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde oder ein von ihm beauftragtes Behördenorgan;
4. des Landesfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm beauftragtes Behördenorgan.
(7) Für die Wahlen sind zusätzlich Beisitzer zu bestellen.
(8) Jede Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend sind. Sind bei der Wahl weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend, so ist die Wahlversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde beschlussfähig.
(9) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gültig sind nur jene Stimmen, die auf einen der vorgeschlagenen Kandidaten, der die Kandidatur angenommen hat, abgegeben werden. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit für einen vorgeschlagenen Kandidaten, so ist ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) zwischen jenen Kandidaten vorzunehmen, welche die höchste und zweithöchste Stimmanzahl auf sich vereinigen.
(10) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so hat der Stimmzettel die Frage „Soll NN die Funktion des ………… bekleiden?“ und darunter die Worte „Ja“ und „Nein“, jeweils mit einem Kreis zu enthalten.
(11) Wird kein Wahlvorschlag eingebracht, so ist § 39 oder § 59 anzuwenden.
(12) Es entscheidet das Los
1. bei Stimmengleichheit von zwei Kandidaten nach dem zweiten Wahlgang;
2. über die Zulassung zur Stichwahl bei mehr als zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmanzahl zwischen diesen und bei einem Kandidaten mit der höchsten Stimmanzahl und mehreren Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmanzahl zwischen letzteren;
3. wenn die Stichwahl Stimmengleichheit ergibt.
Das Los ist vom jüngsten anwesenden Wahlberechtigten zu ziehen.
(2) Die Wahlen sind spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin vom jeweiligen Vorsitzenden gemäß Abs. 6 auszuschreiben.
(3) Für alle Wahlen können Wahlvorschläge von Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag auch unterfertigen müssen, schriftlich bis spätestens eine Woche (Landesfeuerwehrkommandant und Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter: vier Wochen) vor Beginn der Wahl eingebracht werden.
(4) Wahlvorschläge können eingebracht werden für:
1. Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter von jedem aktiven Mitglied der jeweiligen Feuerwehr und vom Bürgermeister der Standortgemeinde beim Gemeindeamt;
2. Abschnittsfeuerwehrkommandanten vom amtierenden Abschnittsfeuerwehrkommandanten sowie von den Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandanten-Stellvertretern des betreffenden Feuerwehrabschnittes beim Bezirksfeuerwehrkommando;
3. Bezirksfeuerwehrkommandanten und Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter vom amtierenden Bezirksfeuerwehrkommandanten, von amtierenden Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, von den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und von den Feuerwehrkommandanten des betreffenden Feuerwehrbezirkes beim Landesfeuerwehrkommando;
4. Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter vom Landesfeuerwehrkommandanten sowie vom amtierenden Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, von den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Abschnittsfeuerwehr-kommandanten und den Feuerwehrkommandanten des jeweiligen Wahlkreises (§ 52 Abs. 4 Z 1 und 2) beim Landesfeuerwehrdirektor;
5. den Landesfeuerwehrkommandanten vom amtierenden Landesfeuerwehrkommandanten, von den Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und den Feuerwehrkommandanten des Burgenlandes beim Landesfeuerwehrdirektor.
(5) Jeder Wahlwerber, der für die Wahl vorgeschlagen wird, muss hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(6) Vorsitzende der Wahlkommission sind für die Wahl
1. des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters der Bürgermeister der Standortgemeinde oder ein von ihm beauftragtes Behördenorgan;
2. des Abschnittsfeuerwehrkommandanten der Bezirksfeuerwehrkommandant oder der (ein) Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter;
3. des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des (der) Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter(s) der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde oder ein von ihm beauftragtes Behördenorgan;
4. des Landesfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm beauftragtes Behördenorgan.
(7) Für die Wahlen sind zusätzlich Beisitzer zu bestellen.
(8) Jede Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend sind. Sind bei der Wahl weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend, so ist die Wahlversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde beschlussfähig.
(9) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gültig sind nur jene Stimmen, die auf einen der vorgeschlagenen Kandidaten, der die Kandidatur angenommen hat, abgegeben werden. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit für einen vorgeschlagenen Kandidaten, so ist ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) zwischen jenen Kandidaten vorzunehmen, welche die höchste und zweithöchste Stimmanzahl auf sich vereinigen.
(10) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so hat der Stimmzettel die Frage „Soll NN die Funktion des ………… bekleiden?“ und darunter die Worte „Ja“ und „Nein“, jeweils mit einem Kreis zu enthalten.
(11) Wird kein Wahlvorschlag eingebracht, so ist § 39 oder § 59 anzuwenden.
(12) Es entscheidet das Los
1. bei Stimmengleichheit von zwei Kandidaten nach dem zweiten Wahlgang;
2. über die Zulassung zur Stichwahl bei mehr als zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmanzahl zwischen diesen und bei einem Kandidaten mit der höchsten Stimmanzahl und mehreren Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmanzahl zwischen letzteren;
3. wenn die Stichwahl Stimmengleichheit ergibt.
Das Los ist vom jüngsten anwesenden Wahlberechtigten zu ziehen.