
Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Abschnitt
- 2. Abschnitt
- 3. Abschnitt
- 4. Abschnitt
- 017 Bewilligungspflichtige Vorhaben in Schutzzonen*
- 018 Vorläufige Rechtswirkungen
- 019 Bewilligungsvoraussetzungen in Schutzzonen
- 020 Bewilligungsvoraussetzungen in Ensembleschutzzonen
- 021 Inhalt der Bewilligung, Erlöschen
- 022 Verfahren
- 023 Verfahrenskonzentration
- 023a Sonderbestimmungen im Rahmen der Umsetzung*
- 024 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
- 025 Erhaltung von charakteristischen Gebäuden
- 026 Flächenwidmungspläne,
- 5. Abschnitt
- 6. Abschnitt
- 7. Abschnitt
- 8. Abschnitt
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Besondere Bestimmungen für Schutzzonen und Ensembleschutzzonen
Paragraf:
019
Kurztext:
Bewilligungsvoraussetzungen in Schutzzonen
Text:
(1) Die Bewilligung in Schutzzonen ist, sofern es sich nicht um ein Vorhaben nach § 17 Abs. 1 lit. d Z 1 oder lit. g oder um die Anbringung von Photovoltaik- und Solaranlagen nach § 17 Abs. 1 lit. d Z 4 handelt, zu erteilen, wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 1 Abs. 3 das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt und wenn
a) im Fall des Neu-, Zu- oder Umbaus oder der sonstigen Änderung von Gebäuden das Vorhaben sich so in das Straßenbild, in die Dachlandschaft und in die durch die angrenzenden Gebäude vorgegebenen Baufluchten und Bauhöhen einfügt und die Fassaden hinsichtlich ihrer Gliederung, ihrer Struktur, ihres Materials und ihrer Farbe so gestaltet sind, dass die prägende Wirkung des umliegenden Baubestandes erhalten bleibt,
b) im Fall des Zubaus zu charakteristischen Gebäuden dieser sich insbesondere aufgrund seiner Proportionen und architektonischen Elemente in das bestehende Gebäude derart einfügt, dass dessen prägende Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt,
c) im Fall des Umbaus oder der sonstigen Änderung von charakteristischen Gebäuden die für das Gebäude typischen, das äußere Erscheinungsbild bestimmenden architektonischen Elemente in ihrer Substanz und Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben; bauliche Maßnahmen im Gebäudeinneren, die für das Gebäude typische architektonische Elemente berühren, deren Gestaltung oder Funktion mit den das äußere Erscheinungsbild bestimmenden Elementen im unmittelbaren Zusammenhang steht, sind nur zulässig, sofern dieser Zusammenhang in dem zur Erhaltung der Bedeutung des Gebäudes im Sinn des § 3 Abs. 1 erforderlichen Ausmaß gewahrt bleibt.
(2) Die Bewilligung für den Abbruch von nicht charakteristischen Gebäuden ist zu erteilen, wenn durch den Abbruch das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteils bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt wird. Der Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen, für deren Abbruch eine rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, ist nicht zulässig.
(3) Die Bewilligung zur Anbringung und wesentlichen Änderung von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen nach § 17 Abs. 1 lit. d Z 1, die Anbringung von Solarenergieanlagen nach § 17 Abs. 1 lit. d Z 4 sowie zur Errichtung, Aufstellung und wesentlichen Änderung von frei stehenden Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen nach § 17 Abs. 1 lit. g ist zu erteilen, wenn die Anlage das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt. Im Fall von Antennentragmasten, sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen sowie Solarenergieanlagen an charakteristischen Gebäuden muss überdies die prägende Wirkung des Gebäudes auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben. Die Bewilligung ist jedoch auch zu erteilen, wenn diese Interessen im Wesentlichen gewahrt werden und die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung der Anlage an einer anderen, diese Interessen weniger beeinträchtigenden Stelle oder auf eine andere, diese Interessen weniger beeinträchtigende Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
a) im Fall des Neu-, Zu- oder Umbaus oder der sonstigen Änderung von Gebäuden das Vorhaben sich so in das Straßenbild, in die Dachlandschaft und in die durch die angrenzenden Gebäude vorgegebenen Baufluchten und Bauhöhen einfügt und die Fassaden hinsichtlich ihrer Gliederung, ihrer Struktur, ihres Materials und ihrer Farbe so gestaltet sind, dass die prägende Wirkung des umliegenden Baubestandes erhalten bleibt,
b) im Fall des Zubaus zu charakteristischen Gebäuden dieser sich insbesondere aufgrund seiner Proportionen und architektonischen Elemente in das bestehende Gebäude derart einfügt, dass dessen prägende Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt,
c) im Fall des Umbaus oder der sonstigen Änderung von charakteristischen Gebäuden die für das Gebäude typischen, das äußere Erscheinungsbild bestimmenden architektonischen Elemente in ihrer Substanz und Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben; bauliche Maßnahmen im Gebäudeinneren, die für das Gebäude typische architektonische Elemente berühren, deren Gestaltung oder Funktion mit den das äußere Erscheinungsbild bestimmenden Elementen im unmittelbaren Zusammenhang steht, sind nur zulässig, sofern dieser Zusammenhang in dem zur Erhaltung der Bedeutung des Gebäudes im Sinn des § 3 Abs. 1 erforderlichen Ausmaß gewahrt bleibt.
(2) Die Bewilligung für den Abbruch von nicht charakteristischen Gebäuden ist zu erteilen, wenn durch den Abbruch das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteils bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt wird. Der Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen, für deren Abbruch eine rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, ist nicht zulässig.
(3) Die Bewilligung zur Anbringung und wesentlichen Änderung von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen nach § 17 Abs. 1 lit. d Z 1, die Anbringung von Solarenergieanlagen nach § 17 Abs. 1 lit. d Z 4 sowie zur Errichtung, Aufstellung und wesentlichen Änderung von frei stehenden Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen nach § 17 Abs. 1 lit. g ist zu erteilen, wenn die Anlage das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt. Im Fall von Antennentragmasten, sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen sowie Solarenergieanlagen an charakteristischen Gebäuden muss überdies die prägende Wirkung des Gebäudes auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben. Die Bewilligung ist jedoch auch zu erteilen, wenn diese Interessen im Wesentlichen gewahrt werden und die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung der Anlage an einer anderen, diese Interessen weniger beeinträchtigenden Stelle oder auf eine andere, diese Interessen weniger beeinträchtigende Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.