
Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 3 Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 4. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
- 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 4. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 5. Abschnitt
- 3. Hauptstück
- 4. Hauptstück
- 5. Hauptstück
- 053 Zuständigkeit
- 054 Besondere Überwachungsorgane
- 055 Befugnisse und Pflichten der Organe*
- 056 Pflichten der Rechtserwerber
- 057 Mitwirkung der Erbringer von Versorgungsleistungen
- 058 Auftrag z. Herstellung d. entsprechenden Zustands*
- 059 Auftrag zur Auflassung der Nutzung
- 060 Schein- und Umgehungsgeschäfte
- 061 Klage auf Feststellung der Nichtigkeit
- 062 Nachträgliches Prüfungsverfahren
- 063 Strafbestimmungen, Widmung von Geldstrafen
- 064 Besondere Fälle der Verantwortlichkeit*
- 6. Hauptstück
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
5. Hauptstück
Inhalt:
5. Hauptstück
Überwachung und Sanktionen
Überwachung und Sanktionen
Paragraf:
058
Kurztext:
Auftrag z. Herstellung d. entsprechenden Zustands*
Text:
*Auftrag zur Herstellung des einer Bewirtschaftungspflicht oder Nutzungserklärung entsprechenden Zustands – Gerichtliche Versteigerung eines Grundstücks oder Rechts
(1) Ist es als erwiesen anzunehmen, dass die Nutzung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, eines Baugrundstücks oder eines Rechts einer gesetzlich oder bescheidmäßig festgelegten Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder einer Nutzungserklärung widerspricht, hat die/der Grundverkehrsbeauftragte unbeschadet der sonst dieser/diesem eingeräumten Befugnisse den Inhaber des der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder der Nutzungserklärung zu Grunde liegenden Rechts aufzufordern, innerhalb einer von der/dem Grundverkehrsbeauftragten festzusetzenden angemessenen Frist den der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder Nutzungserklärung entsprechenden Zustand herzustellen.
(2) Wird einem Auftrag gemäß Abs 1 innerhalb der festgesetzten Frist nicht entsprochen, hat die/der Grundverkehrsbehörde dies mit Bescheid festzustellen und zugleich auszusprechen, dass sie/er berechtigt ist, namens des Landes Salzburg die gerichtliche Versteigerung des Grundstücks oder Rechts zu betreiben.
(3) Nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Feststellung gemäß Abs 2 ist das Grundstück oder das Recht auf Antrag des/der Grundverkehrsbeauftragten namens des Landes Salzburg in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften gemäß den §§ 133 ff EO oder über die Exekution von anderen Vermögensrechten gemäß den §§ 326 ff EO mit folgenden Abweichungen zu versteigern:
1. Ein auf dem Gegenstand der Versteigerung lastendes Veräußerungsverbot steht der Bewilligung der Versteigerung nicht entgegen.
2. Vom Bieten im eigenen und im fremden Namen sowie durch Vertreter sind ausgeschlossen
a) nahe Angehörige des Verpflichteten (§ 14 Abs 2 Z 1),
b) juristische Personen, auf welche der Verpflichtete einen beherrschenden Einfluss ausübt sowie
c) juristische Personen, die auf eine verpflichtete juristische Person einen beherrschenden Einfluss ausüben.
3. Die §§ 33 bis 36 sind anzuwenden.
Ein beherrschender Einfluss ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Fall der lit b die verpflichtete natürliche oder juristische Person oder im Fall der lit c die beherrschende juristische Person die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt, über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.
(4) Die Versteigerung erfolgt
1. bei Rechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bis zu dem gemäß § 6 ermittelten Wert abzüglich zehn Prozent auf Rechnung des Rechtsinhabers,
2. bei Rechten an Baugrundstücken bis zum Verkehrswert abzüglich zehn Prozent auf Rechnung des Verpflichteten.
Ein jeweils darüber hinausgehender Erlös verfällt zugunsten des Landes Salzburg und ist für Zwecke einer aktiven Bodenpolitik zu verwenden.
(5) Die/der Grundverkehrsbeauftragte kann einmalig vom Antrag auf Versteigerung auf Antrag des Verpflichteten vorläufig oder endgültig absehen, wenn der Verlust des Grundstücks oder des Rechts für diesen auf Grund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Nach Ablauf einer allenfalls festgelegten Frist hat die/der Grundverkehrsbeauftragte erneut zu prüfen, ob der Aufforderung gemäß Abs 1 entsprochen wurde.
(1) Ist es als erwiesen anzunehmen, dass die Nutzung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, eines Baugrundstücks oder eines Rechts einer gesetzlich oder bescheidmäßig festgelegten Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder einer Nutzungserklärung widerspricht, hat die/der Grundverkehrsbeauftragte unbeschadet der sonst dieser/diesem eingeräumten Befugnisse den Inhaber des der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder der Nutzungserklärung zu Grunde liegenden Rechts aufzufordern, innerhalb einer von der/dem Grundverkehrsbeauftragten festzusetzenden angemessenen Frist den der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder Nutzungserklärung entsprechenden Zustand herzustellen.
(2) Wird einem Auftrag gemäß Abs 1 innerhalb der festgesetzten Frist nicht entsprochen, hat die/der Grundverkehrsbehörde dies mit Bescheid festzustellen und zugleich auszusprechen, dass sie/er berechtigt ist, namens des Landes Salzburg die gerichtliche Versteigerung des Grundstücks oder Rechts zu betreiben.
(3) Nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Feststellung gemäß Abs 2 ist das Grundstück oder das Recht auf Antrag des/der Grundverkehrsbeauftragten namens des Landes Salzburg in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften gemäß den §§ 133 ff EO oder über die Exekution von anderen Vermögensrechten gemäß den §§ 326 ff EO mit folgenden Abweichungen zu versteigern:
1. Ein auf dem Gegenstand der Versteigerung lastendes Veräußerungsverbot steht der Bewilligung der Versteigerung nicht entgegen.
2. Vom Bieten im eigenen und im fremden Namen sowie durch Vertreter sind ausgeschlossen
a) nahe Angehörige des Verpflichteten (§ 14 Abs 2 Z 1),
b) juristische Personen, auf welche der Verpflichtete einen beherrschenden Einfluss ausübt sowie
c) juristische Personen, die auf eine verpflichtete juristische Person einen beherrschenden Einfluss ausüben.
3. Die §§ 33 bis 36 sind anzuwenden.
Ein beherrschender Einfluss ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Fall der lit b die verpflichtete natürliche oder juristische Person oder im Fall der lit c die beherrschende juristische Person die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt, über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.
(4) Die Versteigerung erfolgt
1. bei Rechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bis zu dem gemäß § 6 ermittelten Wert abzüglich zehn Prozent auf Rechnung des Rechtsinhabers,
2. bei Rechten an Baugrundstücken bis zum Verkehrswert abzüglich zehn Prozent auf Rechnung des Verpflichteten.
Ein jeweils darüber hinausgehender Erlös verfällt zugunsten des Landes Salzburg und ist für Zwecke einer aktiven Bodenpolitik zu verwenden.
(5) Die/der Grundverkehrsbeauftragte kann einmalig vom Antrag auf Versteigerung auf Antrag des Verpflichteten vorläufig oder endgültig absehen, wenn der Verlust des Grundstücks oder des Rechts für diesen auf Grund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Nach Ablauf einer allenfalls festgelegten Frist hat die/der Grundverkehrsbeauftragte erneut zu prüfen, ob der Aufforderung gemäß Abs 1 entsprochen wurde.