
Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 3 Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 4. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
- 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 4. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 5. Abschnitt
- 3. Hauptstück
- 4. Hauptstück
- 5. Hauptstück
- 053 Zuständigkeit
- 054 Besondere Überwachungsorgane
- 055 Befugnisse und Pflichten der Organe*
- 056 Pflichten der Rechtserwerber
- 057 Mitwirkung der Erbringer von Versorgungsleistungen
- 058 Auftrag z. Herstellung d. entsprechenden Zustands*
- 059 Auftrag zur Auflassung der Nutzung
- 060 Schein- und Umgehungsgeschäfte
- 061 Klage auf Feststellung der Nichtigkeit
- 062 Nachträgliches Prüfungsverfahren
- 063 Strafbestimmungen, Widmung von Geldstrafen
- 064 Besondere Fälle der Verantwortlichkeit*
- 6. Hauptstück
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
5. Hauptstück
Inhalt:
5. Hauptstück
Überwachung und Sanktionen
Überwachung und Sanktionen
Paragraf:
064
Kurztext:
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit*
Text:
*– Verbandsverantwortlichkeit
(1) Im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gilt als:
1. Verband: eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft;
2. Entscheidungsträger:
a) wer als Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist oder auf Grund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten,
b) Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates oder wer sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder
c) sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt;
3. Mitarbeiter: eine Person, die
a) auf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses,
b) auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960 unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses,
c) als überlassene Arbeitskraft (§ 3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG) oder
d) auf Grund eines Dienst- oder sonst eines besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses
Arbeitsleistungen für den Verband erbringt.
4. Übertretungen: Verwaltungsübertretungen gemäß § 63 Abs 1,
a) die zu Gunsten des Verbands begangen wurden oder
b) durch die Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
(2) Ein Verband ist verantwortlich:
1. für Übertretungen eines Entscheidungsträgers, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, sowie
2. für rechtswidrig und schuldhaft begangene Übertretungen von Mitarbeitern, wenn deren Begehung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.
Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Übertretung und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Übertretung schließen einander nicht aus.
(3) Ist ein Verband für eine Übertretung verantwortlich, so ist über ihn eine Geldstrafe in der im § 63 Abs 2 festgelegten Höhe zu verhängen; eine Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht zu verhängen.
(4) Werden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verbands im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Verband übertragen, so treffen die im Abs 3 vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtsnachfolger. Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen dieselben Eigentumsverhältnisse am Verband bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird. Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann eine über den Rechtsvorgänger verhängte Geldstrafe gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Wurde dem Rechtsvorgänger wirksam zugestellt, so gelten diese Zustellungen auch gegenüber dem Rechtsnachfolger als bewirkt.
(5) Auf das Verfahren zur Geltendmachung der Verbandsverantwortlichkeit sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anzuwenden, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt:
1. Zustellungen an den belangten Verband sind an ein Mitglied des zu dessen Vertretung nach außen berufenen Organs vorzunehmen. Stehen sämtliche Mitglieder des zur Vertretung nach außen befugten Organs selbst im Verdacht, die Übertretung begangen zu haben, so hat die Behörde von Amts wegen einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen. Die Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten endet mit dem Einschreiten eines Vertreters des Verbands der Behörde gegenüber.
2. Parteien im Verfahren sind der belangte Verband sowie die der Übertretung verdächtige natürliche Person.
3. § 33a VStG ist in den Fällen des § 63 Abs 2 Z 1 nicht anzuwenden.
4. Als Ort der Übertretung gilt in den Fällen des § 63 Abs 1 Z 1, 2 und 3 der Ort, an dem sich das betreffende Grundstück befindet.
5. Geldstrafen fließen dem Land Salzburg zu und sind für Zwecke einer aktiven Bodenpolitik zu verwenden.
(1) Im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gilt als:
1. Verband: eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft;
2. Entscheidungsträger:
a) wer als Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist oder auf Grund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten,
b) Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates oder wer sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder
c) sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt;
3. Mitarbeiter: eine Person, die
a) auf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses,
b) auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960 unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses,
c) als überlassene Arbeitskraft (§ 3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG) oder
d) auf Grund eines Dienst- oder sonst eines besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses
Arbeitsleistungen für den Verband erbringt.
4. Übertretungen: Verwaltungsübertretungen gemäß § 63 Abs 1,
a) die zu Gunsten des Verbands begangen wurden oder
b) durch die Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
(2) Ein Verband ist verantwortlich:
1. für Übertretungen eines Entscheidungsträgers, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, sowie
2. für rechtswidrig und schuldhaft begangene Übertretungen von Mitarbeitern, wenn deren Begehung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.
Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Übertretung und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Übertretung schließen einander nicht aus.
(3) Ist ein Verband für eine Übertretung verantwortlich, so ist über ihn eine Geldstrafe in der im § 63 Abs 2 festgelegten Höhe zu verhängen; eine Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht zu verhängen.
(4) Werden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verbands im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Verband übertragen, so treffen die im Abs 3 vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtsnachfolger. Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen dieselben Eigentumsverhältnisse am Verband bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird. Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann eine über den Rechtsvorgänger verhängte Geldstrafe gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Wurde dem Rechtsvorgänger wirksam zugestellt, so gelten diese Zustellungen auch gegenüber dem Rechtsnachfolger als bewirkt.
(5) Auf das Verfahren zur Geltendmachung der Verbandsverantwortlichkeit sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anzuwenden, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt:
1. Zustellungen an den belangten Verband sind an ein Mitglied des zu dessen Vertretung nach außen berufenen Organs vorzunehmen. Stehen sämtliche Mitglieder des zur Vertretung nach außen befugten Organs selbst im Verdacht, die Übertretung begangen zu haben, so hat die Behörde von Amts wegen einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen. Die Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten endet mit dem Einschreiten eines Vertreters des Verbands der Behörde gegenüber.
2. Parteien im Verfahren sind der belangte Verband sowie die der Übertretung verdächtige natürliche Person.
3. § 33a VStG ist in den Fällen des § 63 Abs 2 Z 1 nicht anzuwenden.
4. Als Ort der Übertretung gilt in den Fällen des § 63 Abs 1 Z 1, 2 und 3 der Ort, an dem sich das betreffende Grundstück befindet.
5. Geldstrafen fließen dem Land Salzburg zu und sind für Zwecke einer aktiven Bodenpolitik zu verwenden.