
Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Allgemeines zum Gesetz
- I. Abschnitt
- 001 Grundsätze und Ziele
- 002 Abgrenzung
- 003 Landesraumordnungsplan
- 004 Vorbehaltsflächen
- 005 Ballungsräume
- 006 Änderung des Landesraumordnungsplanes
- 007 Wirkung des Landesraumordnungsplanes
- 008 Raumforschung
- 009 Auskunftspflicht
- 010 Raumplanungsbeirat
- 011 Geschäftsordnungsbestimmungen
- 012 Aufgaben
- 013 Entwicklungsprogramm
- 014 Änderung des Entwicklungsprogrammes
- 015 Wirkungen des Entwicklungsprogrammes
- 016 Strategische Umweltprüfung
- 017 Umweltbericht
- 018 Recht auf Stellungnahme, Beteiligung*
- 019 Grenzüberschreitende Auswirkungen
- 020 Entscheidung
- 021 Bekanntgabe
- 021a Nichtamtliche Sachverständige
- 022 Regelmäßige Überwachung
- 022a Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe
- 022b Einkaufszentren und Supermärkte
- 022c Strafbestimmung
- 022d Photovoltaikanlagen und Solaranlagen
- 022e Windkraft- und Photovoltaikabgabe
- 022f Windkraftanlagen
- II. Abschnitt
- III. Abschnitt
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
I. Abschnitt
Inhalt:
Überörtliche Raumplanung
Paragraf:
022d
Kurztext:
Photovoltaikanlagen und Solaranlagen
Text:
(1) Photovoltaikanlagen sind Anlagen zur Gewinnung von Elektrizität durch Sonnenenergie. Solaranlagen sind Anlagen zur Gewinnung von Wärme oder Warmwasser durch Sonnenenergie.
(2) Photovoltaik- und Solaranlagen sind vorrangig auf Dächern oder gebäudeintegriert zu errichten. Wenn dies nicht möglich ist, ist bei Erfüllung aller sonstigen gesetzlichen Vorgaben die Errichtung einer Photovoltaik- oder Solaranlage auf einer geeigneten Freifläche zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Anlage dient vorrangig der Deckung des Eigenbedarfs des zugehörigen Gebäudes.
2. Die Anlage wird auf der Widmungsfläche des zugehörigen Gebäudes oder auf der dem Gebäude zuordenbaren Widmungsfläche „Grünfläche-Hausgärten“ errichtet, wobei die zulässigen Widmungsflächen für die zugehörigen Gebäude auf die Widmungskategorien gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 6 und 9 eingeschränkt sind.
3. Die Modulfläche der Anlage beträgt höchstens 35 m². Auf Betriebs- und Industriegebietsflächen ist die Modulfläche auf 200 m² beschränkt.
(3) Die Errichtung von Photovoltaik- und Solaranlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen, ist nur in Eignungszonen zulässig, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Dabei ist auf aus raumplanungsfachlicher Sicht zu bestimmende Ausschluss- und Konfliktkriterien, meteorologische Gegebenheiten und die Möglichkeiten aktueller sowie künftiger Netzeinspeisung Bedacht zu nehmen. Wichtige energiewirtschaftliche Interessen können das Ziel der Vermeidung nachteiliger Beeinflussungen des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 2 Z 4) überwiegen. Vorliegende Konzepte für eine qualifizierte Nutzung der betroffenen Flächen sind besonders zu berücksichtigen. Eine qualifizierte Nutzung besteht für Anlagen, die
1. von einer Bürgerenergiegemeinschaft oder einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft betrieben werden,
2. eine Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an der Energieproduktion oder der Finanzierung einer Photovoltaikanlage vorsehen,
3. eine landwirtschaftliche Nutzung weiterhin ermöglichen,
4. eine kombinierte Netznutzung mit Windkraftanlagen vorsehen,
5. die Netzeinspeisung mit Energiespeicherung kombinieren oder
6. die Eigenversorgung von Betriebsstätten im Burgenland (Direktleitung) sicherstellen.
Die Verordnung besteht aus dem Wortlaut und der planlichen Darstellung. Ist vor Erlassung einer Verordnung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen (§ 16 Abs. 1 bis 3), ist der Entwurf für die Dauer von vier Wochen zur Stellungnahme aufzulegen.
(3a) Die Errichtung von Solaranlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen, ist ebenfalls nur in den Abs. 3 erwähnten Eignungszonen zulässig.
(4) Die Eignungszone ist als Maßnahme der überörtlichen Raumplanung im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Bewilligungen von Photovoltaik- oder Solaranlagen mit einer Flächeninanspruchnahme von über 10 ha auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie der Verordnung nicht widersprechen. Photovoltaikanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen und weniger als 10 ha Fläche in Anspruch nehmen, sind überdies nur auf Flächen mit einer entsprechenden Widmung (Ausweisung von Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 für Photovoltaik) zulässig. Solaranlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen und weniger als 10 ha Fläche in Anspruch nehmen, sind überdies nur auf Flächen mit einer entsprechenden Widmung (Ausweisung von Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 für Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbarer Energie) zulässig.
(5) Photovoltaikanlagen, die mittels Direktleitung
1. an Betriebsstätten angebunden sind, oder
2. an kommunale Einrichtungen der Daseinsvorsorge angebunden sind,
und deren Energieproduktion zu mindestens 70% zur Versorgung der zugehörigen Betriebsstätte oder kommunalen Einrichtung vorgesehen ist (Eigenversorgungsanlagen), können im Fall der Z 1 auf sich in einer Eignungszone gemäß Abs. 4 befindlichen Betriebs- oder Industriegebietsflächen und im Fall der Z 2 auf sich in einer Eignungszone gemäß Abs. 4 befindlichen Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 errichtet werden, wenn die betreffende Fläche in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit der Betriebsstätte oder der kommunalen Einrichtung steht. Genehmigungen für Eigenversorgungsanlagen auf Betriebs- oder Industriegebietsflächen sowie Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 nach den Bestimmungen des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006 in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998 in der jeweils geltenden Fassung, erlöschen, wenn der Betrieb der zugehörigen Betriebsstätte oder kommunalen Einrichtung dauernd eingestellt wird.
(6) Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen im Sinne der Abs. 3, 4 und 5 stellen ein überwiegendes öffentliches Interesse dar.
(2) Photovoltaik- und Solaranlagen sind vorrangig auf Dächern oder gebäudeintegriert zu errichten. Wenn dies nicht möglich ist, ist bei Erfüllung aller sonstigen gesetzlichen Vorgaben die Errichtung einer Photovoltaik- oder Solaranlage auf einer geeigneten Freifläche zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Anlage dient vorrangig der Deckung des Eigenbedarfs des zugehörigen Gebäudes.
2. Die Anlage wird auf der Widmungsfläche des zugehörigen Gebäudes oder auf der dem Gebäude zuordenbaren Widmungsfläche „Grünfläche-Hausgärten“ errichtet, wobei die zulässigen Widmungsflächen für die zugehörigen Gebäude auf die Widmungskategorien gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 6 und 9 eingeschränkt sind.
3. Die Modulfläche der Anlage beträgt höchstens 35 m². Auf Betriebs- und Industriegebietsflächen ist die Modulfläche auf 200 m² beschränkt.
(3) Die Errichtung von Photovoltaik- und Solaranlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen, ist nur in Eignungszonen zulässig, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Dabei ist auf aus raumplanungsfachlicher Sicht zu bestimmende Ausschluss- und Konfliktkriterien, meteorologische Gegebenheiten und die Möglichkeiten aktueller sowie künftiger Netzeinspeisung Bedacht zu nehmen. Wichtige energiewirtschaftliche Interessen können das Ziel der Vermeidung nachteiliger Beeinflussungen des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 2 Z 4) überwiegen. Vorliegende Konzepte für eine qualifizierte Nutzung der betroffenen Flächen sind besonders zu berücksichtigen. Eine qualifizierte Nutzung besteht für Anlagen, die
1. von einer Bürgerenergiegemeinschaft oder einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft betrieben werden,
2. eine Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an der Energieproduktion oder der Finanzierung einer Photovoltaikanlage vorsehen,
3. eine landwirtschaftliche Nutzung weiterhin ermöglichen,
4. eine kombinierte Netznutzung mit Windkraftanlagen vorsehen,
5. die Netzeinspeisung mit Energiespeicherung kombinieren oder
6. die Eigenversorgung von Betriebsstätten im Burgenland (Direktleitung) sicherstellen.
Die Verordnung besteht aus dem Wortlaut und der planlichen Darstellung. Ist vor Erlassung einer Verordnung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen (§ 16 Abs. 1 bis 3), ist der Entwurf für die Dauer von vier Wochen zur Stellungnahme aufzulegen.
(3a) Die Errichtung von Solaranlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen, ist ebenfalls nur in den Abs. 3 erwähnten Eignungszonen zulässig.
(4) Die Eignungszone ist als Maßnahme der überörtlichen Raumplanung im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Bewilligungen von Photovoltaik- oder Solaranlagen mit einer Flächeninanspruchnahme von über 10 ha auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie der Verordnung nicht widersprechen. Photovoltaikanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen und weniger als 10 ha Fläche in Anspruch nehmen, sind überdies nur auf Flächen mit einer entsprechenden Widmung (Ausweisung von Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 für Photovoltaik) zulässig. Solaranlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen und weniger als 10 ha Fläche in Anspruch nehmen, sind überdies nur auf Flächen mit einer entsprechenden Widmung (Ausweisung von Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 für Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbarer Energie) zulässig.
(5) Photovoltaikanlagen, die mittels Direktleitung
1. an Betriebsstätten angebunden sind, oder
2. an kommunale Einrichtungen der Daseinsvorsorge angebunden sind,
und deren Energieproduktion zu mindestens 70% zur Versorgung der zugehörigen Betriebsstätte oder kommunalen Einrichtung vorgesehen ist (Eigenversorgungsanlagen), können im Fall der Z 1 auf sich in einer Eignungszone gemäß Abs. 4 befindlichen Betriebs- oder Industriegebietsflächen und im Fall der Z 2 auf sich in einer Eignungszone gemäß Abs. 4 befindlichen Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 errichtet werden, wenn die betreffende Fläche in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit der Betriebsstätte oder der kommunalen Einrichtung steht. Genehmigungen für Eigenversorgungsanlagen auf Betriebs- oder Industriegebietsflächen sowie Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 nach den Bestimmungen des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006 in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998 in der jeweils geltenden Fassung, erlöschen, wenn der Betrieb der zugehörigen Betriebsstätte oder kommunalen Einrichtung dauernd eingestellt wird.
(6) Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen im Sinne der Abs. 3, 4 und 5 stellen ein überwiegendes öffentliches Interesse dar.