
Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsverordnung 1982
Abschnitt:
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Fassaden
Text:
(1) Fassaden sind in ihrer baulichen Gestaltung zu erhalten
bzw. in einer für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und
Stadtgefüges entsprechenden Form zu gestalten. Insbesondere betrifft
dies das Hauptgesimse und die Fassadengliederung mit Lisenen,
Fensteranordnung, Fensterumrahmungen, horizontalen Faschen im
Anschluß an das Hauptgesimse oder an Kordongesimse, Verblechungen,
Schmuckelemente sowie vorhandene Unregelmäßigkeiten der
Fassadenfläche.
(2) Fassaden sind in einer für das Stadtbild und
Stadtgefüge charakteristischen Art zu verputzen. Der Verputz ist
handwerksgerecht freihändig aufzutragen. Verputzverfahren wie
Kratzputz, Verputz mit betonten Abdrücken der Kelle, mit betonten
Spuren von mitverriebenen Steinchen u. dgl. dürfen nicht angewendet
werden; ebenso unzulässig ist eingefärbtes Putzmaterial. Im untersten
Teil des Erdgeschoßes vorhandene Sockel (Spritzwassersockel) dürfen
jedoch auch mit Kratzputz ausgeführt werden.
(3) Fassaden sind so zu färbeln, daß sie sich harmonisch
in die Umgebung einfügen. Bei Fassaden, die unter Bedachtnahme
auf den historischen Bestand mehrfärbig zu gestalten sind, sind
die Farben der Grundflächen und der Gliederungselemente harmonisch
aufeinander abzustimmen. Es dürfen keine Färbelungsmaterialien
verwendet werden, die eine glatte oder glänzende Oberflächenwirkung
ergeben. Unzulässig ist ferner Färbelungsmaterial, das einen
Kunstharzanteil von mehr als 5 v.H. im Trockenzustand aufweist, es
sei denn, daß der bestehende Verputz und das bisher verwendete
Färbelungsmaterial es technisch erfordern.
(4) Fassaden dürfen nur mit Natursteinen bodenständiger
Art und nur insoweit verkleidet werden, als eine solche Verkleidung
historisch begründet erscheint. Die Oberfläche einer solchen
Verkleidung darf nicht poliert oder in bloß gesägtem Zustand belassen
sein. In Obergeschoßen ist eine Verkleidung jedenfalls
ausgeschlossen.
(5) Dachrinnen, Ablaufrohre und sonstige Verblechungen,
die an der Fassade angebracht sind und nicht aus Kupfer bestehen,
sind so zu streichen, daß sie sich harmonisch in die Färbelung der
Fassade einfügen, jedoch als funktionelle und architektonische
Gestaltungselemente erkennbar bleiben.
(6) Luft- und Dunstleitungen dürfen, sofern sie nicht im
Inneren des Baues geführt werden können, außen an Bauten nur in
verputzter Form und nur in solchen Bereichen geführt werden, daß
dadurch der geringstmögliche Einfluß auf die äußere Gestalt des
Baues ausgeübt wird; an Vorderfassaden sowie in Höfen im Bereich
von Arkaden dürfen Luft- und Dunstleitungen keinesfalls geführt
werden.
(7) Leitungen an Fassaden müssen unter Putz verlegt
werden. Die Anbringung von Antennen an Fassaden ist unzulässig.
(8) Schalt-, Verteiler-, Verstärkerkästen u. dgl. dürfen
in Fassaden nur so angebracht werden, daß durch Lage und Gestaltung
auf die äußere Gestalt des Baues der geringstmögliche Einfluß
ausgeübt wird; das gleiche gilt auch für Be- und
Entlüftungsöffnungen, soweit eine Be- und Entlüftung über Dach
technisch nicht möglich oder nicht allgemein wirtschaftlich
vertretbar ist.
(9) Die vorstehenden Bestimmungen über Fassaden gelten
auch im Bereich von Durchhäusern (Passagen) und Höfen, ausgenommen
untergeordnete Lichthöfe.
bzw. in einer für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und
Stadtgefüges entsprechenden Form zu gestalten. Insbesondere betrifft
dies das Hauptgesimse und die Fassadengliederung mit Lisenen,
Fensteranordnung, Fensterumrahmungen, horizontalen Faschen im
Anschluß an das Hauptgesimse oder an Kordongesimse, Verblechungen,
Schmuckelemente sowie vorhandene Unregelmäßigkeiten der
Fassadenfläche.
(2) Fassaden sind in einer für das Stadtbild und
Stadtgefüge charakteristischen Art zu verputzen. Der Verputz ist
handwerksgerecht freihändig aufzutragen. Verputzverfahren wie
Kratzputz, Verputz mit betonten Abdrücken der Kelle, mit betonten
Spuren von mitverriebenen Steinchen u. dgl. dürfen nicht angewendet
werden; ebenso unzulässig ist eingefärbtes Putzmaterial. Im untersten
Teil des Erdgeschoßes vorhandene Sockel (Spritzwassersockel) dürfen
jedoch auch mit Kratzputz ausgeführt werden.
(3) Fassaden sind so zu färbeln, daß sie sich harmonisch
in die Umgebung einfügen. Bei Fassaden, die unter Bedachtnahme
auf den historischen Bestand mehrfärbig zu gestalten sind, sind
die Farben der Grundflächen und der Gliederungselemente harmonisch
aufeinander abzustimmen. Es dürfen keine Färbelungsmaterialien
verwendet werden, die eine glatte oder glänzende Oberflächenwirkung
ergeben. Unzulässig ist ferner Färbelungsmaterial, das einen
Kunstharzanteil von mehr als 5 v.H. im Trockenzustand aufweist, es
sei denn, daß der bestehende Verputz und das bisher verwendete
Färbelungsmaterial es technisch erfordern.
(4) Fassaden dürfen nur mit Natursteinen bodenständiger
Art und nur insoweit verkleidet werden, als eine solche Verkleidung
historisch begründet erscheint. Die Oberfläche einer solchen
Verkleidung darf nicht poliert oder in bloß gesägtem Zustand belassen
sein. In Obergeschoßen ist eine Verkleidung jedenfalls
ausgeschlossen.
(5) Dachrinnen, Ablaufrohre und sonstige Verblechungen,
die an der Fassade angebracht sind und nicht aus Kupfer bestehen,
sind so zu streichen, daß sie sich harmonisch in die Färbelung der
Fassade einfügen, jedoch als funktionelle und architektonische
Gestaltungselemente erkennbar bleiben.
(6) Luft- und Dunstleitungen dürfen, sofern sie nicht im
Inneren des Baues geführt werden können, außen an Bauten nur in
verputzter Form und nur in solchen Bereichen geführt werden, daß
dadurch der geringstmögliche Einfluß auf die äußere Gestalt des
Baues ausgeübt wird; an Vorderfassaden sowie in Höfen im Bereich
von Arkaden dürfen Luft- und Dunstleitungen keinesfalls geführt
werden.
(7) Leitungen an Fassaden müssen unter Putz verlegt
werden. Die Anbringung von Antennen an Fassaden ist unzulässig.
(8) Schalt-, Verteiler-, Verstärkerkästen u. dgl. dürfen
in Fassaden nur so angebracht werden, daß durch Lage und Gestaltung
auf die äußere Gestalt des Baues der geringstmögliche Einfluß
ausgeübt wird; das gleiche gilt auch für Be- und
Entlüftungsöffnungen, soweit eine Be- und Entlüftung über Dach
technisch nicht möglich oder nicht allgemein wirtschaftlich
vertretbar ist.
(9) Die vorstehenden Bestimmungen über Fassaden gelten
auch im Bereich von Durchhäusern (Passagen) und Höfen, ausgenommen
untergeordnete Lichthöfe.