
Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Allgemeines zum Gesetz
- I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
- 001 Allgemeine Bestimmungen
- 002 Schutzgebiet
- 003 Erhaltung der charakteristischen Bauten
- 004 Besondere bauliche Vorschriften für char...
- 005 Sonstige Bauten im Schutzgebiet
- 006 Verwendungszweck von Bauten
- 007 Liegenschaften mit Stockwerkseigentum
- 008 Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Gr...
- 009 Altstadterhaltungsverordnung
- 010 Evidenz des Baubestandes
- 010a Besondere Bestimmungen für die Schutzzone II
- II. Sachverständigenkommission
- III. Altstadterhaltungsfonds
- IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen
- V. Artikel II
- Anlage
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt:
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
Inhalt:
1. Abschnitt - Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Gründerzeitgebiete
Paragraf:
003
Kurztext:
Erhaltung der charakteristischen Bauten
Text:
(1) Im Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer die
Bauten, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes
oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind (charakteristische
Bauten), in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Insbesondere ist,
soweit dies allgemein wirtschaftlich vertretbar erscheint, der
Abbruch solcher Bauten aus anderen als aus Gründen der
Einsturzgefahr oder der technischen Unmöglichkeit der Behebung
der Baufälligkeit unzulässig. Weiters sind die bisherigen
Baulinien, Baufluchtlinien und Bauhöhen zu wahren und die Vorder-
und Rückfassaden einschließlich der Durchhäuser, Passagen und Höfe
sowie die charakteristischen Dachformen in ihrem originalen Bestand
zu erhalten, soweit dies technisch möglich und allgemein
wirtschaftlich vertretbar ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 schließen nicht aus, daß
Beeinträchtigungen des Stadtbildes oder Stadtgefüges, die von
bestimmten Teilen oder Einzelheiten des charakteristischen Baues
ausgehen, insbesondere solche, die durch frühere Änderungen der
äußeren Gestalt des Baues bewirkt wurden, behoben werden können.
Im übrigen sind Änderungen an charakteristischen Bauten nur
insoweit zulässig, als sie oder die von ihnen erfaßten Bauteile
oder Einzelheiten des Baues einschließlich der Bauhöhe und
Proportionen für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes
und das Stadtgefüge ohne Bedeutung sind und sie sich in die
äußere Gestalt des charakteristischen Baues und in das Stadtbild
und Stadtgefüge harmonisch einfügen.
(3) Bei charakteristischen Bauten dürfen im
Gebäudeinneren nur solche bauliche Änderungen vorgenommen werden,
die das Zusammenwirken und die Entsprechung der äußeren Gestalt
des Baues mit seiner wesentlichen inneren Gliederung und den
baulichen Innenanlagen (Vorhäuser, Stiegenhäuser, Stiegen,
Gewölbe sowie sonstige Bauelemente u. dgl.) sowie die im
Gebäudeinneren gegebene historisch wertvolle Baustruktur und
Bausubstanz (Marmorböden, Steinbrunnen, schmiedeeiserne Gitter,
schmuckvoll gestaltete Türen, Holz-, Stuck- und ähnlich
gestaltete Decken, sonstige bauliche Schmuckelemente, besondere
Dachstuhlkonstruktionen u. dgl.) nicht beeinträchtigen. In diesem
Umfang erstreckt sich die Erhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 1
auch auf das Innere des Baues.
(4) Ob ein Bau für das charakteristische Gepräge des
Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung ist (Abs. 1), hat die
Baubehörde für sämtliche im Schutzgebiet gelegenen Bauten von Amts
wegen durch Bescheid festzustellen. Liegt für einen Bau, der
Gegenstand eines baubehördlichen Verfahrens ist, eine Feststellung,
ob er ein charakteristischer Bau ist, noch nicht vor, so ist sie vor
Durchführung dieses Verfahrens zu treffen. Bei Vorliegen
wissenschaftlicher Forschungsergebnisse kann von Amts wegen ein
neuerliches Verfahren zum Zweck der Feststellung als
charakteristischer Bau durchgeführt werden.
Bauten, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes
oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind (charakteristische
Bauten), in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Insbesondere ist,
soweit dies allgemein wirtschaftlich vertretbar erscheint, der
Abbruch solcher Bauten aus anderen als aus Gründen der
Einsturzgefahr oder der technischen Unmöglichkeit der Behebung
der Baufälligkeit unzulässig. Weiters sind die bisherigen
Baulinien, Baufluchtlinien und Bauhöhen zu wahren und die Vorder-
und Rückfassaden einschließlich der Durchhäuser, Passagen und Höfe
sowie die charakteristischen Dachformen in ihrem originalen Bestand
zu erhalten, soweit dies technisch möglich und allgemein
wirtschaftlich vertretbar ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 schließen nicht aus, daß
Beeinträchtigungen des Stadtbildes oder Stadtgefüges, die von
bestimmten Teilen oder Einzelheiten des charakteristischen Baues
ausgehen, insbesondere solche, die durch frühere Änderungen der
äußeren Gestalt des Baues bewirkt wurden, behoben werden können.
Im übrigen sind Änderungen an charakteristischen Bauten nur
insoweit zulässig, als sie oder die von ihnen erfaßten Bauteile
oder Einzelheiten des Baues einschließlich der Bauhöhe und
Proportionen für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes
und das Stadtgefüge ohne Bedeutung sind und sie sich in die
äußere Gestalt des charakteristischen Baues und in das Stadtbild
und Stadtgefüge harmonisch einfügen.
(3) Bei charakteristischen Bauten dürfen im
Gebäudeinneren nur solche bauliche Änderungen vorgenommen werden,
die das Zusammenwirken und die Entsprechung der äußeren Gestalt
des Baues mit seiner wesentlichen inneren Gliederung und den
baulichen Innenanlagen (Vorhäuser, Stiegenhäuser, Stiegen,
Gewölbe sowie sonstige Bauelemente u. dgl.) sowie die im
Gebäudeinneren gegebene historisch wertvolle Baustruktur und
Bausubstanz (Marmorböden, Steinbrunnen, schmiedeeiserne Gitter,
schmuckvoll gestaltete Türen, Holz-, Stuck- und ähnlich
gestaltete Decken, sonstige bauliche Schmuckelemente, besondere
Dachstuhlkonstruktionen u. dgl.) nicht beeinträchtigen. In diesem
Umfang erstreckt sich die Erhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 1
auch auf das Innere des Baues.
(4) Ob ein Bau für das charakteristische Gepräge des
Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung ist (Abs. 1), hat die
Baubehörde für sämtliche im Schutzgebiet gelegenen Bauten von Amts
wegen durch Bescheid festzustellen. Liegt für einen Bau, der
Gegenstand eines baubehördlichen Verfahrens ist, eine Feststellung,
ob er ein charakteristischer Bau ist, noch nicht vor, so ist sie vor
Durchführung dieses Verfahrens zu treffen. Bei Vorliegen
wissenschaftlicher Forschungsergebnisse kann von Amts wegen ein
neuerliches Verfahren zum Zweck der Feststellung als
charakteristischer Bau durchgeführt werden.