
Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- II. Abschnitt
- III. Technische Bestimmungen
- 009 Lagerungen von Öl innerhalb von Gebäuden
- 010 Oberirdische Lagerungen von Öl außerhalb von Geb..
- 011 Lagerungen von Öl in unterirdischen Lagerbehältern
- 012 Öllagerräume
- 013 Heizräume
- 014 Lagerbehälter
- 015 Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen
- 016 Befüllen von Lagerbehältern
- 017 Zulässige Arten von Heizölen
- 018 Verbrennungseinrichtungen und Rauchgasabzüge
- 019 Aufstellung von Verbrennungseinrichtungen außerh..
- 020 Brandschutz
- 021 Auflassung von Anlagen
- IV. Behörden und Verfahren
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt:
III. Technische Bestimmungen
Inhalt:
III. ABSCHNITT
Technische Bestimmungen
Technische Bestimmungen
Paragraf:
012
Kurztext:
Öllagerräume
Text:
(1) Öllagerräume dürfen nur in Kellergeschossen oder im Erdgeschoss von Gebäuden errichtet werden und müssen eigene Brandabschnitte bilden.
(2) Umfassungs- und Scheidewände, Decken und tragende Bauteile von Öllagerräumen sind feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bauteilen aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Die Fußböden sind aus nicht brennbaren Baustoffen, flüssigkeitsdicht und ölbeständig herzustellen.
(3) Öllagerräume müssen gefahrlos vom Freien oder von allgemein zugänglichen Stellen des Hauses erreichbar sein. Erfolgen Zugänge unmittelbar aus Stiegenhäusern oder Gängen, die den einzigen Fluchtweg aus Aufenthaltsräumen darstellen, so müssen den Öllagerräumen feuerbeständige, mit selbstschließenden Feuerschutztüren ausgestattete und belüftete Schleusen vorgelagert sein, ausgenommen in Häusern mit nur einer Wohnung, Kleinhäusern, Reihenhäusern und Sommerhäusern. Zugänge durch Öllagerräume zu anderen Räumen sind nicht zulässig. Der Zugang zu einem Öllagerraum durch den Heizraum ist gestattet.
(4) Die Türen zu Öllagerräumen müssen als Feuerschutztüren ausgeführt, selbstschließend, in Fluchtrichtung aufschlagend sowie versperrbar sein. Sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 1,80 m und eine lichte Breite von mindestens 80 cm haben.
(5) Die lichte Durchgangshöhe von Türen zu Öllagerräumen darf durch die bauliche Ausgestaltung der Auffangwanne auf bis zu 1,20 m verkleinert werden, wenn dies auf Grund der Raumhöhe unvermeidbar ist. Hat die Auffangwanne eine Tiefe von mehr als 60 cm, sind im Bereich der Zugangstür Überstiegshilfen und Haltegriffe anzubringen, deren Befestigungen die Dichtheit der Auffangwanne nicht beeinträchtigen dürfen. Senkrechte Einstiege in Öllagerräume oder in Bedienungskammern unterirdischer Lagerungen müssen feuerhemmende Abschlüsse mit lichten Durchstiegsöffnungen von mindestens 70 cm × 90 cm haben.
(6) Fenster und sonstige Öffnungen mit Ausnahme von Lüftungsöffnungen in den Wänden und Decken von Öllagerräumen müssen mit feuerhemmenden Abschlüssen versehen sein. An Türen, Fenster und sonstige Öffnungen, die ins Freie führen, werden dann keine Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsklasse gestellt, wenn die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäude oder Gebäudeteile nicht besteht oder dies zur Sicherung eines Fluchtweges nicht erforderlich ist.
(7) Öllagerräume müssen durch ausreichend groß bemessene Lüftungsöffnungen ständig wirksam mit dem Freien verbunden sein. Der Mindestquerschnitt der Lüftungsöffnungen hat 300 cm2 zu betragen. Die Lüftungsöffnungen müssen so gelegen sein, dass Verkehrs- und Fluchtwege im Brandfall durch Feuer und Rauch nicht gefährdet werden. Luftleitungen (Poterien) sind außerhalb von Öllagerräumen bis zur Ausmündung ins Freie feuerbeständig auszuführen.
(8) Liegt bei Öllagerräumen sowie bei Bedienungskammern unterirdischer Lagerungen der Fußboden tiefer als 3 m unter dem anschließenden Umgebungsniveau, sind diese Räume mit Lüftungsöffnungen derart auszustatten, dass sich eine Durchlüftung möglichst in der Raumdiagonale ergibt.
(9) Lüftungsöffnungen von Öllagerräumen sind gegen das Eindringen brennender oder glimmender Gegenstände zu sichern.
(10) Öllagerräume sind elektrisch beleuchtbar einzurichten. Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel haben den für brandgefährdete Räume geltenden elektrotechnischen Vorschriften zu entsprechen.
(11) Die Entwässerung von Öllagerräumen darf nicht durch automatisch gesteuerte Pumpen erfolgen.
(12) In Öllagerräumen sind Kanaleinläufe und Kanalputzöffnungen, Einmündungen von Feuerstätten in Rauchfänge, Putztüren von Rauchfängen, Wasser- und Gasleitungen sowie nicht zur Raumbeleuchtung und zum Betrieb der Anlage gehörende elektrische Anlagen unzulässig.
(13) Öllagerräume dürfen nur mit einer Warmwasser- oder Warmluftheizung beheizt werden.
(14) In Öllagerräumen sind durch geeignete technische Vorkehrungen Auffangwannen herzustellen, die keine Bodenabläufe aufweisen dürfen. Das Fassungsvermögen jeder Auffangwanne hat
a) bei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der gesamten höchstzulässigen Lagermenge,
b) bei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der höchstzulässigen Lagermenge des größten Behälters,
c) bei ortsveränderlichen Lagerbehältern (Fässern, Kanistern und dgl.) der Hälfte der gesamten höchstzulässigen Lagermenge, mindestens jedoch der Lagermenge des größten Lagerbehälters zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeigesystem kann die Auffangwanne entfallen, wenn die Außenwände der Lagerbehälter aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
(15) Lagerbehälter in Öllagerräumen sind so aufzustellen, dass zur leichten Begehbarkeit ein seitlicher Abstand von mindestens 50 cm um jeden Lagerbehälter und der gleiche Abstand von der Decke frei bleiben muss. Lagerbehälter mit einem Nenninhalt bis 20 000 l dürfen an zwei zusammenstoßenden Seiten mit einem Abstand von mindestens 15 cm von den Raumwänden aufgestellt werden. Bei der Aufstellung von Batteriebehältern gelten diese Abstände nicht zwischen den einzelnen Behältern. Bei Lagerbehältern mit einem Nenninhalt bis 2 000 l ist ein Mindestabstand von 30 cm zur Decke ausreichend.
(16) Abwasser-, Luftheizungs- und Luftleitungen, die durch Öllagerräume führen, müssen feuerbeständig ausgeführt sein.
(17) An der Außenseite der Türen zu Öllagerräumen sowie allenfalls vorgelagerter Schleusen sowie an der Oberseite von Einstiegsklappen senkrechter Einstiege in Öllagerräume sind die Aufschriften "Öllagerraum", "Unbefugten ist der Zutritt verboten", sowie "Rauchen und Hantieren mit Feuer und offenem Licht verboten" gut lesbar und haltbar anzubringen.
(18) Außer den in § 1 Abs. 1 genannten brennbaren Flüssigkeiten und den für Ölfeuerungsanlagen notwendigen Schmiermitteln dürfen in Öllagerräumen andere brennbare Stoffe und verdichtete Gase nicht gelagert werden.
(2) Umfassungs- und Scheidewände, Decken und tragende Bauteile von Öllagerräumen sind feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bauteilen aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Die Fußböden sind aus nicht brennbaren Baustoffen, flüssigkeitsdicht und ölbeständig herzustellen.
(3) Öllagerräume müssen gefahrlos vom Freien oder von allgemein zugänglichen Stellen des Hauses erreichbar sein. Erfolgen Zugänge unmittelbar aus Stiegenhäusern oder Gängen, die den einzigen Fluchtweg aus Aufenthaltsräumen darstellen, so müssen den Öllagerräumen feuerbeständige, mit selbstschließenden Feuerschutztüren ausgestattete und belüftete Schleusen vorgelagert sein, ausgenommen in Häusern mit nur einer Wohnung, Kleinhäusern, Reihenhäusern und Sommerhäusern. Zugänge durch Öllagerräume zu anderen Räumen sind nicht zulässig. Der Zugang zu einem Öllagerraum durch den Heizraum ist gestattet.
(4) Die Türen zu Öllagerräumen müssen als Feuerschutztüren ausgeführt, selbstschließend, in Fluchtrichtung aufschlagend sowie versperrbar sein. Sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 1,80 m und eine lichte Breite von mindestens 80 cm haben.
(5) Die lichte Durchgangshöhe von Türen zu Öllagerräumen darf durch die bauliche Ausgestaltung der Auffangwanne auf bis zu 1,20 m verkleinert werden, wenn dies auf Grund der Raumhöhe unvermeidbar ist. Hat die Auffangwanne eine Tiefe von mehr als 60 cm, sind im Bereich der Zugangstür Überstiegshilfen und Haltegriffe anzubringen, deren Befestigungen die Dichtheit der Auffangwanne nicht beeinträchtigen dürfen. Senkrechte Einstiege in Öllagerräume oder in Bedienungskammern unterirdischer Lagerungen müssen feuerhemmende Abschlüsse mit lichten Durchstiegsöffnungen von mindestens 70 cm × 90 cm haben.
(6) Fenster und sonstige Öffnungen mit Ausnahme von Lüftungsöffnungen in den Wänden und Decken von Öllagerräumen müssen mit feuerhemmenden Abschlüssen versehen sein. An Türen, Fenster und sonstige Öffnungen, die ins Freie führen, werden dann keine Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsklasse gestellt, wenn die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäude oder Gebäudeteile nicht besteht oder dies zur Sicherung eines Fluchtweges nicht erforderlich ist.
(7) Öllagerräume müssen durch ausreichend groß bemessene Lüftungsöffnungen ständig wirksam mit dem Freien verbunden sein. Der Mindestquerschnitt der Lüftungsöffnungen hat 300 cm2 zu betragen. Die Lüftungsöffnungen müssen so gelegen sein, dass Verkehrs- und Fluchtwege im Brandfall durch Feuer und Rauch nicht gefährdet werden. Luftleitungen (Poterien) sind außerhalb von Öllagerräumen bis zur Ausmündung ins Freie feuerbeständig auszuführen.
(8) Liegt bei Öllagerräumen sowie bei Bedienungskammern unterirdischer Lagerungen der Fußboden tiefer als 3 m unter dem anschließenden Umgebungsniveau, sind diese Räume mit Lüftungsöffnungen derart auszustatten, dass sich eine Durchlüftung möglichst in der Raumdiagonale ergibt.
(9) Lüftungsöffnungen von Öllagerräumen sind gegen das Eindringen brennender oder glimmender Gegenstände zu sichern.
(10) Öllagerräume sind elektrisch beleuchtbar einzurichten. Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel haben den für brandgefährdete Räume geltenden elektrotechnischen Vorschriften zu entsprechen.
(11) Die Entwässerung von Öllagerräumen darf nicht durch automatisch gesteuerte Pumpen erfolgen.
(12) In Öllagerräumen sind Kanaleinläufe und Kanalputzöffnungen, Einmündungen von Feuerstätten in Rauchfänge, Putztüren von Rauchfängen, Wasser- und Gasleitungen sowie nicht zur Raumbeleuchtung und zum Betrieb der Anlage gehörende elektrische Anlagen unzulässig.
(13) Öllagerräume dürfen nur mit einer Warmwasser- oder Warmluftheizung beheizt werden.
(14) In Öllagerräumen sind durch geeignete technische Vorkehrungen Auffangwannen herzustellen, die keine Bodenabläufe aufweisen dürfen. Das Fassungsvermögen jeder Auffangwanne hat
a) bei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der gesamten höchstzulässigen Lagermenge,
b) bei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der höchstzulässigen Lagermenge des größten Behälters,
c) bei ortsveränderlichen Lagerbehältern (Fässern, Kanistern und dgl.) der Hälfte der gesamten höchstzulässigen Lagermenge, mindestens jedoch der Lagermenge des größten Lagerbehälters zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeigesystem kann die Auffangwanne entfallen, wenn die Außenwände der Lagerbehälter aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
(15) Lagerbehälter in Öllagerräumen sind so aufzustellen, dass zur leichten Begehbarkeit ein seitlicher Abstand von mindestens 50 cm um jeden Lagerbehälter und der gleiche Abstand von der Decke frei bleiben muss. Lagerbehälter mit einem Nenninhalt bis 20 000 l dürfen an zwei zusammenstoßenden Seiten mit einem Abstand von mindestens 15 cm von den Raumwänden aufgestellt werden. Bei der Aufstellung von Batteriebehältern gelten diese Abstände nicht zwischen den einzelnen Behältern. Bei Lagerbehältern mit einem Nenninhalt bis 2 000 l ist ein Mindestabstand von 30 cm zur Decke ausreichend.
(16) Abwasser-, Luftheizungs- und Luftleitungen, die durch Öllagerräume führen, müssen feuerbeständig ausgeführt sein.
(17) An der Außenseite der Türen zu Öllagerräumen sowie allenfalls vorgelagerter Schleusen sowie an der Oberseite von Einstiegsklappen senkrechter Einstiege in Öllagerräume sind die Aufschriften "Öllagerraum", "Unbefugten ist der Zutritt verboten", sowie "Rauchen und Hantieren mit Feuer und offenem Licht verboten" gut lesbar und haltbar anzubringen.
(18) Außer den in § 1 Abs. 1 genannten brennbaren Flüssigkeiten und den für Ölfeuerungsanlagen notwendigen Schmiermitteln dürfen in Öllagerräumen andere brennbare Stoffe und verdichtete Gase nicht gelagert werden.