
Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- II. Abschnitt
- III. Technische Bestimmungen
- 009 Lagerungen von Öl innerhalb von Gebäuden
- 010 Oberirdische Lagerungen von Öl außerhalb von Geb..
- 011 Lagerungen von Öl in unterirdischen Lagerbehältern
- 012 Öllagerräume
- 013 Heizräume
- 014 Lagerbehälter
- 015 Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen
- 016 Befüllen von Lagerbehältern
- 017 Zulässige Arten von Heizölen
- 018 Verbrennungseinrichtungen und Rauchgasabzüge
- 019 Aufstellung von Verbrennungseinrichtungen außerh..
- 020 Brandschutz
- 021 Auflassung von Anlagen
- IV. Behörden und Verfahren
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt:
III. Technische Bestimmungen
Inhalt:
III. ABSCHNITT
Technische Bestimmungen
Technische Bestimmungen
Paragraf:
014
Kurztext:
Lagerbehälter
Text:
(1) Lagerbehälter müssen dauerhaft dicht, bruchsicher,
allseits geschlossen und aus ölbeständigen Werkstoffen
hergestellt sein, den statischen Erfordernissen entsprechen
sowie dem möglichen Innen- und Außendruck und den thermischen
Beanspruchungen standhalten.
(2) Jeder Lagerbehälter muss mit einem ölbeständigen Schild gut
sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein, das mindestens
folgende Angaben zu enthalten hat:
a) Name und Anschrift des Herstellers;
b) Jahr der Herstellung;
c) Seriennummer;
d) Bauart und Werkstoff;
e) Lagermenge in Litern;
f) Art des Leckanzeigemediums bei doppelwandigen
Lagerbehältern;
g) Prüfdrücke in bar.
(3) Jeder Lagerbehälter sowie jede Kammer eines Mehrkammer-
Lagerbehälters mit einem Nenninhalt von mehr als 3 000 l ist
mit einer Einstiegsöffnung zu versehen, dessen lichte Weite
mindestens 60 cm betragen muss; in den Seitenwänden angeordnete
Einstiegsöffnungen müssen rund sein. Oberhalb von bzw. vor
seitlich angeordneten Einstiegsöffnungen muss ein Abstand von
mindestens 1 m frei bleiben.
(4) Lagerbehälter müssen mit einer geeigneten Messvorrichtung
ausgestattet sein, durch die der jeweilige Flüssigkeitsstand
festgestellt werden kann. Kommunizierende
Flüssigkeitsstandsanzeiger aus Glas oder Kunststoff sind
unzulässig. Bei kommunizierend miteinander verbundenen
Lagerbehältern genügt eine Messvorrichtung. Die Messvorrichtung
kann entfallen, wenn Lagerbehälter so durchscheinend sind, dass
der Flüssigkeitsstand von außen leicht festgestellt werden
kann.
(5) Lagerbehälter mit einem Nenninhalt von mehr als 1 000 l
müssen mit einem festen Füllanschluss und einer nicht
abschließbaren Lüftungsleitung ausgestattet werden. Der
Füllanschluss ist an einer für die Befüllung leicht
zugänglichen Stelle zu situieren.
(6) Bei Lagerbehältern mit festem Füllanschluss ist eine
elektronische Überfüllsicherung vorzusehen. Der elektrische
Anschluss für die Verbindung von der Steuereinrichtung am
Tankfahrzeug zum Sensor im Lagerbehälter ist in unmittelbarer
Nähe des Füllanschlusses anzubringen.
(7) Die Außenflächen oberirdischer Lagerbehälter aus Stahl sind
mit einem Korrosionsschutz zu versehen. Bei im Freien
aufgestellten Lagerbehältern aus Stahl müssen die
Beschichtungsstoffe auch gegen atmosphärische Einflüsse
ausreichend widerstandsfähig sein; außerdem sind die
Lagerbehälter mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.
(8) Lagerbehälter aus Stahl mit einem Nenninhalt von mehr als 1
000 l innerhalb von Gebäuden sind in den
Hauptpotenzialausgleich entsprechend den elektrotechnischen
Vorschriften einzubeziehen. Ist ein Hauptpotentialausgleich
nicht möglich, sind sie zu erden.
(9) Zwischenbehälter sind vornehmlich in Öllagerräumen
anzuordnen. Werden sie in Heizräumen untergebracht, so gelten
für sie die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. c.
allseits geschlossen und aus ölbeständigen Werkstoffen
hergestellt sein, den statischen Erfordernissen entsprechen
sowie dem möglichen Innen- und Außendruck und den thermischen
Beanspruchungen standhalten.
(2) Jeder Lagerbehälter muss mit einem ölbeständigen Schild gut
sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein, das mindestens
folgende Angaben zu enthalten hat:
a) Name und Anschrift des Herstellers;
b) Jahr der Herstellung;
c) Seriennummer;
d) Bauart und Werkstoff;
e) Lagermenge in Litern;
f) Art des Leckanzeigemediums bei doppelwandigen
Lagerbehältern;
g) Prüfdrücke in bar.
(3) Jeder Lagerbehälter sowie jede Kammer eines Mehrkammer-
Lagerbehälters mit einem Nenninhalt von mehr als 3 000 l ist
mit einer Einstiegsöffnung zu versehen, dessen lichte Weite
mindestens 60 cm betragen muss; in den Seitenwänden angeordnete
Einstiegsöffnungen müssen rund sein. Oberhalb von bzw. vor
seitlich angeordneten Einstiegsöffnungen muss ein Abstand von
mindestens 1 m frei bleiben.
(4) Lagerbehälter müssen mit einer geeigneten Messvorrichtung
ausgestattet sein, durch die der jeweilige Flüssigkeitsstand
festgestellt werden kann. Kommunizierende
Flüssigkeitsstandsanzeiger aus Glas oder Kunststoff sind
unzulässig. Bei kommunizierend miteinander verbundenen
Lagerbehältern genügt eine Messvorrichtung. Die Messvorrichtung
kann entfallen, wenn Lagerbehälter so durchscheinend sind, dass
der Flüssigkeitsstand von außen leicht festgestellt werden
kann.
(5) Lagerbehälter mit einem Nenninhalt von mehr als 1 000 l
müssen mit einem festen Füllanschluss und einer nicht
abschließbaren Lüftungsleitung ausgestattet werden. Der
Füllanschluss ist an einer für die Befüllung leicht
zugänglichen Stelle zu situieren.
(6) Bei Lagerbehältern mit festem Füllanschluss ist eine
elektronische Überfüllsicherung vorzusehen. Der elektrische
Anschluss für die Verbindung von der Steuereinrichtung am
Tankfahrzeug zum Sensor im Lagerbehälter ist in unmittelbarer
Nähe des Füllanschlusses anzubringen.
(7) Die Außenflächen oberirdischer Lagerbehälter aus Stahl sind
mit einem Korrosionsschutz zu versehen. Bei im Freien
aufgestellten Lagerbehältern aus Stahl müssen die
Beschichtungsstoffe auch gegen atmosphärische Einflüsse
ausreichend widerstandsfähig sein; außerdem sind die
Lagerbehälter mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.
(8) Lagerbehälter aus Stahl mit einem Nenninhalt von mehr als 1
000 l innerhalb von Gebäuden sind in den
Hauptpotenzialausgleich entsprechend den elektrotechnischen
Vorschriften einzubeziehen. Ist ein Hauptpotentialausgleich
nicht möglich, sind sie zu erden.
(9) Zwischenbehälter sind vornehmlich in Öllagerräumen
anzuordnen. Werden sie in Heizräumen untergebracht, so gelten
für sie die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. c.