
Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Teil Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- 2.Teil Parkeinrichtungen
- 3.Teil Betriebsvorschriften
- 4.Teil - Tankstellen
- 02 2.Abschnitt
- 026 1. Abschnitt - Allgemeines - Bewilligungspflicht
- 027 1. Abschnitt - Städtebauliche Vorschriften
- 028 1. Abschn. - Rücksicht auf d. Verkehrsverhältnisse
- 029 2. Abschnitt - Bauliche Anforderungen, Technische
- 03 3.Abschnitt
- 030 Abschnitt 2 - Lagerung und Leitung von Kraftstoff
- 031 2. Abschnitt - Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
- 032 2. Abschnitt - Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
- 033 2. Abschnitt - Oberirdische Lagerung brennbarer
- 034 2. Abschnitt - Lagerräume für brennbare Flüssigk.
- 035 2. Abschnitt - Lagerbehälter für brennbare Flüssig
- 036 2. Abschnitt - Rohrleitungen, Absperreinrichtungen
- 037 2. Abschnitt - Zapfsäulen und Kleinzapfgeräte für
- 037 2. Abschnitt - Füllstellen für brennbare Flüssigk.
- 039 3. Abschnitt - Betriebsbestimmungen
- 040 3. Abschnitt - Untersagung des Betriebes
- 041 3. Abschnitt - Erstmalige Überprüfung
- 042 3. Abschnitt - Regelmäßige Überprüfungen
- 043 3. Abschnitt - Berechtigte zur Durchführung von Üb
- 044 3. Abschnitt - Prüfbescheinigung
- 045 3. Abschnitt - Behebung von Mängeln
- 046 3. Abschnitt - Befüllen von Lagerbehältern
- 047 3. Abschnitt - Betanken von Kraftfahrzeugen
- 5.Teil Verpflichtende Schaffung von Stellplätzen
- 6.Teil - Ausgleichsabgabe
- 7.Teil - Strafbestimmungen
- 8.Teil - Behörden und Verfahren
- Anlagen
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Garagengesetz 2008
Abschnitt:
4.Teil - Tankstellen
Inhalt:
Paragraf:
03
Kurztext:
3.Abschnitt
Text:
Betriebsbestimmungen
Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
§ 39. Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Tankstelle entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und instand gehalten wird.
Untersagung des Betriebes
§ 40. Steht der Betrieb einer Tankstelle im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 29, so ist dieser von der Behörde zu untersagen. Die Untersagung ist auf Antrag des Betreibers oder der Betreiberin aufzuheben, wenn ausreichende Vorkehrungen zur Beseitigung der Gefahr oder der unzumutbaren Belästigung getroffen worden sind.
Erstmalige Überprüfung
§ 41. Tankstellen sind vor ihrer Inbetriebnahme, unterirdische Lagerbehälter jedoch vor dem Zuschütten der Behältergrube, von einem oder einer Berechtigten zur Durchführung von Überprüfungen gemäß § 43 Abs. 1 auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Regelmäßige Überprüfungen
§ 42. (1) Tankstellen sind regelmäßig in Abständen von 6 Jahren auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Ausgenommen sind Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III mit einem Nenninhalt von nicht mehr als 1.000 Liter und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen, wenn die Lagerbehälter in einem Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten aufgestellt sind und die höchstzulässige Lagermenge in diesem Lagerraum nicht mehr als 1.000 Liter beträgt.
(2) Der erste Stichtag zur Durchführung der regelmäßigen Überprüfung richtet sich nach der erstmaligen Überprüfung gemäß § 41. Für oberirdische Einrichtungen ist die erste regelmäßige Überprüfung zwölf Jahre nach deren Herstellung durchzuführen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Fristen dürfen um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch unberührt.
(4) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung der Tankstellen durch Berechtigte gemäß § 43 Abs. 1 anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
Berechtigte zur Durchführung von Überprüfungen
§ 43. (1) Zur Durchführung der erstmaligen Überprüfung sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
1. Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
2. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse oder
3. technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse oder
4. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen und herzustellen.
(2) Zur Durchführung der regelmäßigen Überprüfungen sind Berechtigte nach Abs. 1 oder die zur Abnahme von Dichtheitsprüfungen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen.
Prüfbescheinigung
§ 44. Über jede Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung ist bei der Tankstelle aufzubewahren. Der oder die Überprüfende hat zusätzlich je eine Abschrift der Prüfbescheinigung der Behörde und nachweislich dem Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu übermitteln, wenn er oder sie
1. die erstmalige Überprüfung vorgenommen hat oder
2. bei einer regelmäßigen Überprüfung festgestellt hat, dass
– der Betrieb der Anlage unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn oder
– eine unmittelbare Gefahr hervorruft oder
– ein Mangel im Sinne des § 45 Abs. 2 besteht.
Behebung von Mängeln
§ 45. (1) Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn alle bei einer Überprüfung festgestellten, die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel behoben sind.
(2) Wird eine Undichtheit bei einem Lagerbehälter festgestellt (Behälterwand, Außenwand oder Leckschutzauskleidung), so ist dieser unverzüglich unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu entleeren. Die weitere Verwendung des Lagerbehälters ist erst dann zulässig, wenn eine Überprüfung die Dichtheit des Lagerbehälters ergeben hat.
(3) Wenn bei der Überprüfung eines Lagerbehälters festgestellt wird, dass dessen Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, ist dessen Weiterverwendung bis zur Herstellung der Betriebssicherheit unzulässig. Bei unterirdischen einwandigen Lagerbehältern ist die Betriebssicherheit insbesondere dann nicht mehr anzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Wanddicke zumindest an einer Stelle durch Korrosion um mehr als 50% geschwächt ist.
(4) Erkennt der oder die Überprüfende das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr, so ist der Betreiber oder die Betreiberin der Anlage von dem oder der Überprüfenden nachweislich davon in Kenntnis zu setzen, dass diese nicht weiter betrieben werden darf. Der oder die Überprüfende hat die zur Beseitigung der unmittelbaren Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort zu veranlassen und die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(5) Die Wiederaufnahme des Betriebes der Anlage ist erst nach Vorliegen eines von einem oder einer Berechtigten ausgestellten Prüfbefundes über die Behebung der Mängel zulässig.
Befüllen von Lagerbehältern
§ 46. (1) Das Befüllen von Lagerbehältern darf nur aus hiefür zugelassenen Tankfahrzeugen erfolgen.
(2) Das Befüllen von Lagerbehältern mit einem Inhalt von mehr als 1.000 Liter muss über Füllstellen und festverlegte Füllleitungen zu den Lagerbehältern erfolgen. Die Behälter der Tankfahrzeuge müssen vor dem Anschließen der Abfüllschläuche wirksam geerdet werden. Die Befüllung von Lagerbehältern für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II darf nur unter Verwendung der Gaspendelleitungen erfolgen.
(3) Beim Befüllen darf in Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen kein unzulässiger Druck auftreten. Lagerbehälter mit einer Überfüllsicherung, deren Funktion von einer Steuereinrichtung am Tankfahrzeug abhängig ist, dürfen nur unter Verwendung dieser Einrichtung befüllt werden.
(4) Der Befüllvorgang von Lagerbehältern ist während der ganzen Dauer vom Bedienungspersonal zu überwachen. Während des Befüllvorganges ist im Gefahrenbereich das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten.
(5) Beim Befüllen über eine Füllstelle auf der öffentlichen Verkehrsfläche sind gut sichtbare Warnhinweise anzubringen, die auf die möglichen Gefahren durch den Befüllvorgang hinweisen. Auf dem öffentlichen Gut sind Füllschläuche so kurz wie möglich zu verlegen.
(6) Beim Befüllen von Lagerbehältern dürfen Verkehrsflächen, Grünanlagen, Gebäudeteile oder sonstiges fremdes Eigentum nicht verunreinigt werden.
Betanken von Kraftfahrzeugen
§ 47. Während des Abfüllens von Kraftstoffen bei der Zapfsäule müssen der Motor und die Fremdheizung des zu betankenden Kraftfahrzeuges abgestellt sein. Auf dieses Verbot muss durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hingewiesen werden.
Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
§ 39. Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Tankstelle entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und instand gehalten wird.
Untersagung des Betriebes
§ 40. Steht der Betrieb einer Tankstelle im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 29, so ist dieser von der Behörde zu untersagen. Die Untersagung ist auf Antrag des Betreibers oder der Betreiberin aufzuheben, wenn ausreichende Vorkehrungen zur Beseitigung der Gefahr oder der unzumutbaren Belästigung getroffen worden sind.
Erstmalige Überprüfung
§ 41. Tankstellen sind vor ihrer Inbetriebnahme, unterirdische Lagerbehälter jedoch vor dem Zuschütten der Behältergrube, von einem oder einer Berechtigten zur Durchführung von Überprüfungen gemäß § 43 Abs. 1 auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Regelmäßige Überprüfungen
§ 42. (1) Tankstellen sind regelmäßig in Abständen von 6 Jahren auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Ausgenommen sind Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III mit einem Nenninhalt von nicht mehr als 1.000 Liter und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen, wenn die Lagerbehälter in einem Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten aufgestellt sind und die höchstzulässige Lagermenge in diesem Lagerraum nicht mehr als 1.000 Liter beträgt.
(2) Der erste Stichtag zur Durchführung der regelmäßigen Überprüfung richtet sich nach der erstmaligen Überprüfung gemäß § 41. Für oberirdische Einrichtungen ist die erste regelmäßige Überprüfung zwölf Jahre nach deren Herstellung durchzuführen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Fristen dürfen um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch unberührt.
(4) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung der Tankstellen durch Berechtigte gemäß § 43 Abs. 1 anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
Berechtigte zur Durchführung von Überprüfungen
§ 43. (1) Zur Durchführung der erstmaligen Überprüfung sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
1. Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
2. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse oder
3. technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse oder
4. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen und herzustellen.
(2) Zur Durchführung der regelmäßigen Überprüfungen sind Berechtigte nach Abs. 1 oder die zur Abnahme von Dichtheitsprüfungen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen.
Prüfbescheinigung
§ 44. Über jede Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung ist bei der Tankstelle aufzubewahren. Der oder die Überprüfende hat zusätzlich je eine Abschrift der Prüfbescheinigung der Behörde und nachweislich dem Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu übermitteln, wenn er oder sie
1. die erstmalige Überprüfung vorgenommen hat oder
2. bei einer regelmäßigen Überprüfung festgestellt hat, dass
– der Betrieb der Anlage unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn oder
– eine unmittelbare Gefahr hervorruft oder
– ein Mangel im Sinne des § 45 Abs. 2 besteht.
Behebung von Mängeln
§ 45. (1) Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn alle bei einer Überprüfung festgestellten, die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel behoben sind.
(2) Wird eine Undichtheit bei einem Lagerbehälter festgestellt (Behälterwand, Außenwand oder Leckschutzauskleidung), so ist dieser unverzüglich unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu entleeren. Die weitere Verwendung des Lagerbehälters ist erst dann zulässig, wenn eine Überprüfung die Dichtheit des Lagerbehälters ergeben hat.
(3) Wenn bei der Überprüfung eines Lagerbehälters festgestellt wird, dass dessen Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, ist dessen Weiterverwendung bis zur Herstellung der Betriebssicherheit unzulässig. Bei unterirdischen einwandigen Lagerbehältern ist die Betriebssicherheit insbesondere dann nicht mehr anzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Wanddicke zumindest an einer Stelle durch Korrosion um mehr als 50% geschwächt ist.
(4) Erkennt der oder die Überprüfende das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr, so ist der Betreiber oder die Betreiberin der Anlage von dem oder der Überprüfenden nachweislich davon in Kenntnis zu setzen, dass diese nicht weiter betrieben werden darf. Der oder die Überprüfende hat die zur Beseitigung der unmittelbaren Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort zu veranlassen und die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(5) Die Wiederaufnahme des Betriebes der Anlage ist erst nach Vorliegen eines von einem oder einer Berechtigten ausgestellten Prüfbefundes über die Behebung der Mängel zulässig.
Befüllen von Lagerbehältern
§ 46. (1) Das Befüllen von Lagerbehältern darf nur aus hiefür zugelassenen Tankfahrzeugen erfolgen.
(2) Das Befüllen von Lagerbehältern mit einem Inhalt von mehr als 1.000 Liter muss über Füllstellen und festverlegte Füllleitungen zu den Lagerbehältern erfolgen. Die Behälter der Tankfahrzeuge müssen vor dem Anschließen der Abfüllschläuche wirksam geerdet werden. Die Befüllung von Lagerbehältern für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II darf nur unter Verwendung der Gaspendelleitungen erfolgen.
(3) Beim Befüllen darf in Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen kein unzulässiger Druck auftreten. Lagerbehälter mit einer Überfüllsicherung, deren Funktion von einer Steuereinrichtung am Tankfahrzeug abhängig ist, dürfen nur unter Verwendung dieser Einrichtung befüllt werden.
(4) Der Befüllvorgang von Lagerbehältern ist während der ganzen Dauer vom Bedienungspersonal zu überwachen. Während des Befüllvorganges ist im Gefahrenbereich das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten.
(5) Beim Befüllen über eine Füllstelle auf der öffentlichen Verkehrsfläche sind gut sichtbare Warnhinweise anzubringen, die auf die möglichen Gefahren durch den Befüllvorgang hinweisen. Auf dem öffentlichen Gut sind Füllschläuche so kurz wie möglich zu verlegen.
(6) Beim Befüllen von Lagerbehältern dürfen Verkehrsflächen, Grünanlagen, Gebäudeteile oder sonstiges fremdes Eigentum nicht verunreinigt werden.
Betanken von Kraftfahrzeugen
§ 47. Während des Abfüllens von Kraftstoffen bei der Zapfsäule müssen der Motor und die Fremdheizung des zu betankenden Kraftfahrzeuges abgestellt sein. Auf dieses Verbot muss durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hingewiesen werden.