
Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Inhaltsverzeichnis
- 1. Teil: Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmung
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 2. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 2. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 2. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 07. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 08. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 06. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 07. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 06. Abschnitt
- 3. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 3. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 3. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 07. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 08. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt
- 3. Teil, 4. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 3. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 3. Teil, 4. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 3. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 4. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 4. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 4. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 4. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 4. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 4. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 4. Teil, 2. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 5. Teil, 1. Hauptstück
- 5. Teil, 2. Hauptstück
- 6. Teil
- Anhänge
- Erfassung begleitender Bestimmungen
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Bundesvergabegesetz 2006
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
3. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
1. Hauptstück
Geltungsbereich, Grundsätze
4. Abschnitt
Ausnahmen und Freistellungen vom Geltungsbereich
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
1. Hauptstück
Geltungsbereich, Grundsätze
4. Abschnitt
Ausnahmen und Freistellungen vom Geltungsbereich
Paragraf:
§179
Kurztext:
Freistellung vom Anwendungsbereich
Text:
(1) Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern fallen nicht unter dieses Bundesgesetz, wenn
1.
diese Tätigkeit in Österreich auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist und dies durch eine Entscheidung der Kommission festgestellt wurde, oder
2.
ein Antrag gemäß Abs. 4 gestellt wurde, der Zugang zu einem Markt als frei im Sinne von Abs. 2 Z 1 gilt, die für die betreffende Tätigkeit zuständige unabhängige Behörde festgestellt hat, dass die Tätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist und die Kommission nicht innerhalb der von ihr einzuhaltenden Frist entschieden hat, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht vorliegen, oder
3.
ein Antrag gemäß Abs. 5 gestellt wurde und die Kommission nicht innerhalb der von ihr einzuhaltenden Frist entschieden hat, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht vorliegen.
(2) Der Zugang zu einem Markt gilt als frei,
1.
wenn die in Anhang XVIII genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Österreich umgesetzt wurden und angewendet werden, oder
2.
- sofern die Voraussetzungen der Z 1 nicht erfüllt sind - wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Zugang zu diesem Markt de jure und de facto frei ist.
(3) Eine Tätigkeit gilt als unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt, wenn dies anhand von Kriterien, die mit den Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrages in Einklang stehen, festgestellt wird. Dazu zählen insbesondere die Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen, das Vorhandensein alternativer Waren und Dienstleistungen, die Preise und das tatsächliche oder mögliche Vorhandensein mehrerer Anbieter der betreffenden Waren und Dienstleistungen.
(4) Ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend der Ansicht, dass eine Tätigkeit gemäß den §§ 167 bis 172 auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, kann er eine entsprechende Feststellung bei der Kommission beantragen. Er teilt ihr alle sachdienlichen Informationen mit, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in den Abs. 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind. Hat die für die betreffende Sektorentätigkeit zuständige unabhängige Behörde eine begründete Stellungnahme abgegeben, ob die Tätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, so ist diese Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Der Antrag an die Kommission hat zumindest die in Anhang I der Entscheidung 2005/15/EG der Kommission aufgeführten Angaben zu enthalten. Die Einbringung des Antrags bei der Kommission hat im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten zur erfolgen. Von einer Antragstellung ist der Bundeskanzler zu informieren.
(5) Ist ein die betreffende Sektorentätigkeit ausübender Sektorenauftraggeber der Ansicht, dass eine Tätigkeit gemäß den §§ 167 bis 172 auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, kann er eine entsprechende Feststellung bei der Kommission beantragen. In diesem Fall hat er den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Antragstellung bei der Kommission zu informieren. Der Antrag an die Kommission hat zumindest die in Anhang I der Entscheidung 2005/15/EG aufgeführten Angaben zu enthalten. Hat die für die betreffende Sektorentätigkeit zuständige unabhängige Behörde eine begründete Stellungnahme abgegeben, ob die Tätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, so ist diese Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Die Einbringung des Antrags bei der Kommission hat im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten zur erfolgen. Von einer Antragstellung ist der Bundeskanzler zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend teilt, sofern die entsprechenden Unterlagen der Kommission nicht bereits durch den Antragsteller übermittelt wurden, der Kommission alle sachdienlichen Informationen mit, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in den Abs. 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind. Sofern eine begründete Stellungnahme der für die betreffende Sektorentätigkeit zuständigen unabhängigen Behörde nicht bereits durch den Antragsteller übermittelt wurde, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend diese Stellungnahme der Kommission zu übermitteln.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat eine Entscheidung oder Bekanntmachung der Kommission betreffend einen Antrag gemäß Abs. 4 oder 5 unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
1.
diese Tätigkeit in Österreich auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist und dies durch eine Entscheidung der Kommission festgestellt wurde, oder
2.
ein Antrag gemäß Abs. 4 gestellt wurde, der Zugang zu einem Markt als frei im Sinne von Abs. 2 Z 1 gilt, die für die betreffende Tätigkeit zuständige unabhängige Behörde festgestellt hat, dass die Tätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist und die Kommission nicht innerhalb der von ihr einzuhaltenden Frist entschieden hat, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht vorliegen, oder
3.
ein Antrag gemäß Abs. 5 gestellt wurde und die Kommission nicht innerhalb der von ihr einzuhaltenden Frist entschieden hat, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht vorliegen.
(2) Der Zugang zu einem Markt gilt als frei,
1.
wenn die in Anhang XVIII genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Österreich umgesetzt wurden und angewendet werden, oder
2.
- sofern die Voraussetzungen der Z 1 nicht erfüllt sind - wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Zugang zu diesem Markt de jure und de facto frei ist.
(3) Eine Tätigkeit gilt als unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt, wenn dies anhand von Kriterien, die mit den Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrages in Einklang stehen, festgestellt wird. Dazu zählen insbesondere die Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen, das Vorhandensein alternativer Waren und Dienstleistungen, die Preise und das tatsächliche oder mögliche Vorhandensein mehrerer Anbieter der betreffenden Waren und Dienstleistungen.
(4) Ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend der Ansicht, dass eine Tätigkeit gemäß den §§ 167 bis 172 auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, kann er eine entsprechende Feststellung bei der Kommission beantragen. Er teilt ihr alle sachdienlichen Informationen mit, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in den Abs. 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind. Hat die für die betreffende Sektorentätigkeit zuständige unabhängige Behörde eine begründete Stellungnahme abgegeben, ob die Tätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, so ist diese Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Der Antrag an die Kommission hat zumindest die in Anhang I der Entscheidung 2005/15/EG der Kommission aufgeführten Angaben zu enthalten. Die Einbringung des Antrags bei der Kommission hat im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten zur erfolgen. Von einer Antragstellung ist der Bundeskanzler zu informieren.
(5) Ist ein die betreffende Sektorentätigkeit ausübender Sektorenauftraggeber der Ansicht, dass eine Tätigkeit gemäß den §§ 167 bis 172 auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, kann er eine entsprechende Feststellung bei der Kommission beantragen. In diesem Fall hat er den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Antragstellung bei der Kommission zu informieren. Der Antrag an die Kommission hat zumindest die in Anhang I der Entscheidung 2005/15/EG aufgeführten Angaben zu enthalten. Hat die für die betreffende Sektorentätigkeit zuständige unabhängige Behörde eine begründete Stellungnahme abgegeben, ob die Tätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, so ist diese Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Die Einbringung des Antrags bei der Kommission hat im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten zur erfolgen. Von einer Antragstellung ist der Bundeskanzler zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend teilt, sofern die entsprechenden Unterlagen der Kommission nicht bereits durch den Antragsteller übermittelt wurden, der Kommission alle sachdienlichen Informationen mit, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in den Abs. 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind. Sofern eine begründete Stellungnahme der für die betreffende Sektorentätigkeit zuständigen unabhängigen Behörde nicht bereits durch den Antragsteller übermittelt wurde, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend diese Stellungnahme der Kommission zu übermitteln.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat eine Entscheidung oder Bekanntmachung der Kommission betreffend einen Antrag gemäß Abs. 4 oder 5 unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.