
Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Allgemeines zum Gesetz
- I. Teil
- II. Teil
- 005 1. Abschnitt - Freiwillige Feuerwehren
- 006 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten d. Mitglieder
- 007 Organe der Freiwilligen Feuerwehr
- 008 Aufgaben d. Organe der Freiw. Feuerwehr ...
- 008a 1a. Abschnitt
- 008b Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
- 008c Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
- 008d Aufgaben der Organe der Freiwilligen Feuerwehr an
- 008e Vertreterinnen/Vertreter
- 008f Bildungs- und Forschungsbeirat
- 009 2. Abschnitt - Berufsfeuerwehren
- 010 3. Abschnitt - Betriebsfeuerwehren
- 010a Mitgliedschaft
- 011 Organe der Betriebsfeuerwehr
- 012 Aufgaben der Organe der Betriebsfeuerwehr...
- 013 Vertreterinnen/Vertreter der Betriebsfeuerwehren
- III. Teil
- IV. Teil
- V. Teil
- VI. Teil
- VII. Teil
- VIII. Teil
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
Abschnitt:
II. Teil
Inhalt:
Feuerwehren
Paragraf:
012
Kurztext:
Aufgaben der Organe der Betriebsfeuerwehr...
Text:
Orig. Titel: Aufgaben der Organe der Betriebsfeuerwehr; Stellvertretung
(1) Der/Dem BtfKdt obliegt die Führung und Vertretung der Betriebsfeuerwehr. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung der Betriebsfeuerwehr und die Durchführung der Beschlüsse des Betriebsfeuerwehrausschusses und der Wehrversammlung, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der BtfKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 7 Vorgesetzte/Vorgesetzter aller nicht gewählten Feuerwehrmitglieder und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des BtfKdt gebunden; § 27 Abs. 1 letzter Satz ist dabei zu beachten. Die/Der BtfKdt hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr Sorge zu tragen und ist der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber für die Schlagkraft der Betriebsfeuerwehr verantwortlich. Die Mitglieder der Betriebsfeuerwehr und des Betriebsfeuerwehrausschusses haben die/den BtfKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Insbesondere obliegen dem Betriebsfeuerwehrausschuss die
1. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag,
2. Erstellung des Rechnungsabschlussentwurfes,
3. Vorbereitung der Tagesordnung für die Wehrversammlung,
4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern,
5. Erstattung von Vorschlägen betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern im Einvernehmen mit der/dem BFwKdt,
6. Beschlussfassung über die Überstellung zu Feuerwehrmitgliedern außer Dienst,
7. Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes und der Geschäftsordnung des eigenen Bereichsfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.
(3) Die Wehrversammlung ist die Mitgliederversammlung der Betriebsfeuerwehr.
Ihr obliegen insbesondere die
1. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und rechtzeitig eingebrachte Anträge,
2. Entgegennahme des Jahresberichtes der/des BtfKdt und der Berichte der Funktionärinnen/Funktionäre,
3. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Betriebsfeuerwehrausschusses sein dürfen,
4. Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern,
5. Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes und der Geschäftsordnung des eigenen Bereichsfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Mitglieder außer Dienst.
(4) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des BtfKdt und der/des BtfKdtStv gemäß §§ 24 bis 29 und § 31 vorbehalten, sofern diese nicht von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber ernannt wurden.
(5) Der Betriebsinhaberin/Dem Betriebsinhaber und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister ist der Zeitpunkt der Sitzung des Betriebsfeuerwehrausschusses mindestens drei Tage sowie der Zeitpunkt der Wehrversammlung mindestens 14 Tage vorher, jeweils schriftlich unter Anführung der Tagesordnung, bekannt zu geben. Sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Zeitpunkt der Wahlversammlung ist der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister ebenfalls 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.
(6) Der/Dem BFwKdt und der/dem AFwKdt sind der Zeitpunkt und der Ort von Wehr und Wahlversammlung mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Anführung der Tagesordnung bekannt zu geben. Sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen teilzunehmen.
(7) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode der/des BtfKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung erfolgt die Führung und Vertretung der Betriebsfeuerwehr nach folgender Reihenfolge:
1. BtfKdtStv,
2. Zugskommandantin/Zugskommandant nach Dienstgrad,
3. Gruppenkommandantin/Gruppenkommandant nach Dienstgrad,
4. ranghöchstes aktives Feuerwehrmitglied.
Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem in dieser Funktion dienstälteren Feuerwehrmitglied zu, bei gleichem Dienstalter dem älteren. Nur Dienstgrade des Branddienstes sind bei der Vertretungsregelung zu berücksichtigen.
(8) Die/Der BtfKdt hat, ausgenommen die/den BtfKdtStv, die Mitglieder des Betriebsfeuerwehrausschusses zu ernennen und abzuberufen. Deren Funktion erlischt mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten oder ernannten BtfKdt. Die Funktion der Zugs und Gruppenkommandantinnen/der Zugs und Gruppenkommandanten endet jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
(1) Der/Dem BtfKdt obliegt die Führung und Vertretung der Betriebsfeuerwehr. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung der Betriebsfeuerwehr und die Durchführung der Beschlüsse des Betriebsfeuerwehrausschusses und der Wehrversammlung, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der BtfKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 7 Vorgesetzte/Vorgesetzter aller nicht gewählten Feuerwehrmitglieder und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des BtfKdt gebunden; § 27 Abs. 1 letzter Satz ist dabei zu beachten. Die/Der BtfKdt hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr Sorge zu tragen und ist der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber für die Schlagkraft der Betriebsfeuerwehr verantwortlich. Die Mitglieder der Betriebsfeuerwehr und des Betriebsfeuerwehrausschusses haben die/den BtfKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Insbesondere obliegen dem Betriebsfeuerwehrausschuss die
1. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag,
2. Erstellung des Rechnungsabschlussentwurfes,
3. Vorbereitung der Tagesordnung für die Wehrversammlung,
4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern,
5. Erstattung von Vorschlägen betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern im Einvernehmen mit der/dem BFwKdt,
6. Beschlussfassung über die Überstellung zu Feuerwehrmitgliedern außer Dienst,
7. Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes und der Geschäftsordnung des eigenen Bereichsfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.
(3) Die Wehrversammlung ist die Mitgliederversammlung der Betriebsfeuerwehr.
Ihr obliegen insbesondere die
1. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und rechtzeitig eingebrachte Anträge,
2. Entgegennahme des Jahresberichtes der/des BtfKdt und der Berichte der Funktionärinnen/Funktionäre,
3. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Betriebsfeuerwehrausschusses sein dürfen,
4. Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern,
5. Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes und der Geschäftsordnung des eigenen Bereichsfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Mitglieder außer Dienst.
(4) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des BtfKdt und der/des BtfKdtStv gemäß §§ 24 bis 29 und § 31 vorbehalten, sofern diese nicht von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber ernannt wurden.
(5) Der Betriebsinhaberin/Dem Betriebsinhaber und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister ist der Zeitpunkt der Sitzung des Betriebsfeuerwehrausschusses mindestens drei Tage sowie der Zeitpunkt der Wehrversammlung mindestens 14 Tage vorher, jeweils schriftlich unter Anführung der Tagesordnung, bekannt zu geben. Sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Zeitpunkt der Wahlversammlung ist der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister ebenfalls 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.
(6) Der/Dem BFwKdt und der/dem AFwKdt sind der Zeitpunkt und der Ort von Wehr und Wahlversammlung mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Anführung der Tagesordnung bekannt zu geben. Sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen teilzunehmen.
(7) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode der/des BtfKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung erfolgt die Führung und Vertretung der Betriebsfeuerwehr nach folgender Reihenfolge:
1. BtfKdtStv,
2. Zugskommandantin/Zugskommandant nach Dienstgrad,
3. Gruppenkommandantin/Gruppenkommandant nach Dienstgrad,
4. ranghöchstes aktives Feuerwehrmitglied.
Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem in dieser Funktion dienstälteren Feuerwehrmitglied zu, bei gleichem Dienstalter dem älteren. Nur Dienstgrade des Branddienstes sind bei der Vertretungsregelung zu berücksichtigen.
(8) Die/Der BtfKdt hat, ausgenommen die/den BtfKdtStv, die Mitglieder des Betriebsfeuerwehrausschusses zu ernennen und abzuberufen. Deren Funktion erlischt mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten oder ernannten BtfKdt. Die Funktion der Zugs und Gruppenkommandantinnen/der Zugs und Gruppenkommandanten endet jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres.