
Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Stellplatzverordnung
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Stellplätze für mehrspurige Kraftfahrzeuge
Text:
(1) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind Stellplätze für Personenkraftwagen in nachstehender Mindestzahl zu schaffen. Die ermittelte Summe der erforderlichen Stellplätze ist auf- oder abzurunden:
Stellplätze: Mindestzahl
1. Wohngebäude
1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser 1 je Wohnung;
die Zufahrt zu einem
Stellplatz gilt auch als
Stellplatz, sofern sie das
Ausmaß eines Stellplatzes
aufweist
1.2 Ein- und Zweifamilienhäuser 1 je Wohnung
mit Gästezimmern zuzüglich 0,8 je Gästezimmer
1.3 Mehrfamilienhäuser 0,8 je Wohnung
1.4 Mehrfamilienhäuser mit 0,8 je Wohnung
Gästezimmern zuzüglich 0,8 je Gästezimmer
2. Ferienwohnhäuser 1 je Wohnung
3. Handelsbetriebe
3.1 Handelsbetriebe für Waren 1 je 60 m² Verkaufsfläche
des nicht täglichen
Bedarfs, die nach
dem Kauf regelmäßig mit
Kraftfahrzeugen abgeholt
oder transportiert werden,
wie Möbel, Baustoffe und
-geräte, Gartenbedarf,
Fahrzeuge, Maschinen,
Elektro-Haushaltsgroßgeräte
sowie Sportgroßgeräte (§ 15
Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG)
3.2 Handelsbetriebe für 1 je 30 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15 Abs. 1
lit. a Z. 2 RPG)
mit Lebensmittel
3.3 Handelsbetriebe für 1 je 40 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15 Abs. 1
lit. a Z. 2 RPG)
ohne Lebensmittel
4. Betriebsstätten
4.1 Produktionsbetriebe 1 je 5 Arbeitsplätze
4.2 Gastgewerbebetriebe
4.2.1 Beherbergungsbetriebe 0,8 je Gäste- und Personalzimmer
4.2.2 gastgewerbliche Ausschank- 1 je 5 Sitzplätze
und Verabreichungsbetriebe
4.3 Andere
Dienstleistungsbetriebe nach dem voraussichtlichen Bedarf
als solche nach 4.2
5. Gebäude und Anlagen für nach dem voraussichtlichen Bedarf
öffentliche Zwecke
6. Veranstaltungsstätten für nach dem voraussichtlichen Bedarf
mehr als 150 Besucher
(2) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken dürfen Stellplätze für Personenkraftwagen höchstens in nachstehender Zahl geschaffen werden. Die ermittelte Summe der höchstzulässigen Stellplätze ist auf- oder abzurunden:
Stellplätze: Höchstzahl
1. Wohngebäude
1.1 Mehrfamilienhäuser 1,3 je Wohnung
1.2 Mehrfamilienhäuser 1,3 je Wohnung
mit Gästezimmern zuzüglich 1 Stellplatz
je Gästezimmer
2. Ferienwohnhäuser
Ferienwohnhäuser mit 3 1,3 je Wohnung
oder mehr Wohnungen
3. Handelsbetriebe
3.1 Handelsbetriebe für Waren 1 je 30 m² Verkaufsfläche
des nicht täglichen
Bedarfs, die nach dem Kauf
regelmäßig mit
Kraftfahrzeugen abgeholt
oder transportiert werden,
wie Möbel, Baustoffe und
-geräte, Gartenbedarf,
Fahrzeuge, Maschinen,
Elektro-Haushaltsgroßgeräte
sowie Sportgroßgeräte (§ 15
Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG)
3.2 Handelsbetriebe für 1 je 15 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15 Abs. 1
lit. a Z. 2 RPG)
mit Lebensmittel
3.3 Handelsbetriebe für 1 je 20 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15 Abs. 1
lit. a Z. 2 RPG)
ohne Lebensmittel
4. Betriebsstätten
4.1 Produktionsbetriebe 1 je 2,5 Arbeitsplätze
4.2 Gastgewerbebetriebe
4.2.1 Beherbergungsbetriebe 1 je Gäste- und Personalzimmer
4.2.2 gastgewerbliche Ausschank- 1 je 3 Sitzplätze
und Verabreichungsbetriebe
4.3 Andere
Dienstleistungsbetriebe nach dem voraussichtlichen Bedarf
als solche nach 4.2
5. Gebäude und Anlagen nach dem voraussichtlichen Bedarf
für öffentliche Zwecke
6. Veranstaltungsstätten für nach dem voraussichtlichen Bedarf
mehr als 150 Besucher
Die festgelegte Höchstzahl an Stellplätzen für Personenkraftwagen gilt für Bauwerke in den Bereichen in Dornbirn, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 01.10.2012, Zahl VIIa- 80.08*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen.
(3) Bei Anlagen mit Omnibusverkehr sind anstelle von Stellplätzen für Personenkraftwagen Stellplätze für Omnibusse im erforderlichen Ausmaß zu errichten. Bei Anlagen mit starkem Güterumschlagverkehr dürfen die für den Güterumschlag benötigten Flächen auf die Zahl der Stellplätze nicht eingerechnet werden.
(4) Bei Anlagen mit verschiedenen Nutzungen (z.B. Gebäude mit Wohnungen und Handelsbetrieben) sind die erforderlichen und die höchstzulässigen Stellplätze für die einzelnen Nutzungen getrennt zu ermitteln. Maßgeblich ist die Summe der für die einzelnen Nutzungen ermittelten Stellplätze. Können Nutzungsberechtigte gleichzeitig verschiedene Nutzungen in Anspruch nehmen, wie z.B. bei einem Beherbergungsbetrieb mit Gaststätte, so verringert sich die Mindest- bzw. Höchstzahl der Stellplätze entsprechend. Besteht für einzelne Nutzungen ein Stellplatzbedarf lediglich für bestimmte Zeiten, so müssen so viele Stellplätze errichtet werden, als zur Zeit des jeweils höchsten Bedarfes erforderlich sind, wobei die in der Verordnung angeführten Höchstzahlen nicht überschritten werden dürfen.
(5) Die Benutzung der nach den Abs. 1, 3 und 4 erforderlichen Stellplätze muss auf die Dauer des Bestandes der Anlage den Bewohnern bzw. Nutzungsberechtigten der Anlage rechtlich und tatsächlich gesichert sein.
(6) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind Stellplätze für Personenkraftwagen von Menschen mit Behinderung in nachstehender Mindestzahl zu schaffen:
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch und im Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Stellplätze: Mindestzahl
Gebäude für öffentliche Zwecke (z.B.
Behörden und Ämter) und für
Bildungszwecke (z.B. Kindergärten,
Schulen, Hochschulen,
Volksbildungseinrichtungen),
Handelsbetriebe, Banken, Gesundheits-
und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen
und Apotheken, Garagen mit mehr als
50 Einstellplätzen, bei sonstigen
Bauwerken, die allgemein zugänglich
und für mindestens 75 und höchstens
150 Besucher oder Kunden ausgelegt
sind,
bei der Schaffung von mehr als
5 Stellplätzen 1 für die ersten 25 Stellplätze
für weitere je 25 angefangene
Stellplätze 1 weiterer Stellplatz
Bei sonstigen Bauwerken, die
allgemein zugänglich und für mehr
als 150 Besucher oder Kunden
ausgelegt sind, bis zu einer
Besucherzahl von 1.000 1 Stellplatz je angefangene
100 Besucher
bei mehr als 1.000 Besucher 1 Stellplatz je angefangene
200 Besucher
Im Nahbereich von öffentlichen Garagen ist zumindest ein barrierefreier Stellplatz im Freibereich vorzusehen; dieser ist auf die Mindestanzahl der Garagenstellplätze anrechenbar.
Stellplätze: Mindestzahl
1. Wohngebäude
1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser 1 je Wohnung;
die Zufahrt zu einem
Stellplatz gilt auch als
Stellplatz, sofern sie das
Ausmaß eines Stellplatzes
aufweist
1.2 Ein- und Zweifamilienhäuser 1 je Wohnung
mit Gästezimmern zuzüglich 0,8 je Gästezimmer
1.3 Mehrfamilienhäuser 0,8 je Wohnung
1.4 Mehrfamilienhäuser mit 0,8 je Wohnung
Gästezimmern zuzüglich 0,8 je Gästezimmer
2. Ferienwohnhäuser 1 je Wohnung
3. Handelsbetriebe
3.1 Handelsbetriebe für Waren 1 je 60 m² Verkaufsfläche
des nicht täglichen
Bedarfs, die nach
dem Kauf regelmäßig mit
Kraftfahrzeugen abgeholt
oder transportiert werden,
wie Möbel, Baustoffe und
-geräte, Gartenbedarf,
Fahrzeuge, Maschinen,
Elektro-Haushaltsgroßgeräte
sowie Sportgroßgeräte (§ 15
Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG)
3.2 Handelsbetriebe für 1 je 30 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15 Abs. 1
lit. a Z. 2 RPG)
mit Lebensmittel
3.3 Handelsbetriebe für 1 je 40 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15 Abs. 1
lit. a Z. 2 RPG)
ohne Lebensmittel
4. Betriebsstätten
4.1 Produktionsbetriebe 1 je 5 Arbeitsplätze
4.2 Gastgewerbebetriebe
4.2.1 Beherbergungsbetriebe 0,8 je Gäste- und Personalzimmer
4.2.2 gastgewerbliche Ausschank- 1 je 5 Sitzplätze
und Verabreichungsbetriebe
4.3 Andere
Dienstleistungsbetriebe nach dem voraussichtlichen Bedarf
als solche nach 4.2
5. Gebäude und Anlagen für nach dem voraussichtlichen Bedarf
öffentliche Zwecke
6. Veranstaltungsstätten für nach dem voraussichtlichen Bedarf
mehr als 150 Besucher
(2) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken dürfen Stellplätze für Personenkraftwagen höchstens in nachstehender Zahl geschaffen werden. Die ermittelte Summe der höchstzulässigen Stellplätze ist auf- oder abzurunden:
Stellplätze: Höchstzahl
1. Wohngebäude
1.1 Mehrfamilienhäuser 1,3 je Wohnung
1.2 Mehrfamilienhäuser 1,3 je Wohnung
mit Gästezimmern zuzüglich 1 Stellplatz
je Gästezimmer
2. Ferienwohnhäuser
Ferienwohnhäuser mit 3 1,3 je Wohnung
oder mehr Wohnungen
3. Handelsbetriebe
3.1 Handelsbetriebe für Waren 1 je 30 m² Verkaufsfläche
des nicht täglichen
Bedarfs, die nach dem Kauf
regelmäßig mit
Kraftfahrzeugen abgeholt
oder transportiert werden,
wie Möbel, Baustoffe und
-geräte, Gartenbedarf,
Fahrzeuge, Maschinen,
Elektro-Haushaltsgroßgeräte
sowie Sportgroßgeräte (§ 15
Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG)
3.2 Handelsbetriebe für 1 je 15 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15 Abs. 1
lit. a Z. 2 RPG)
mit Lebensmittel
3.3 Handelsbetriebe für 1 je 20 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15 Abs. 1
lit. a Z. 2 RPG)
ohne Lebensmittel
4. Betriebsstätten
4.1 Produktionsbetriebe 1 je 2,5 Arbeitsplätze
4.2 Gastgewerbebetriebe
4.2.1 Beherbergungsbetriebe 1 je Gäste- und Personalzimmer
4.2.2 gastgewerbliche Ausschank- 1 je 3 Sitzplätze
und Verabreichungsbetriebe
4.3 Andere
Dienstleistungsbetriebe nach dem voraussichtlichen Bedarf
als solche nach 4.2
5. Gebäude und Anlagen nach dem voraussichtlichen Bedarf
für öffentliche Zwecke
6. Veranstaltungsstätten für nach dem voraussichtlichen Bedarf
mehr als 150 Besucher
Die festgelegte Höchstzahl an Stellplätzen für Personenkraftwagen gilt für Bauwerke in den Bereichen in Dornbirn, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 01.10.2012, Zahl VIIa- 80.08*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen.
(3) Bei Anlagen mit Omnibusverkehr sind anstelle von Stellplätzen für Personenkraftwagen Stellplätze für Omnibusse im erforderlichen Ausmaß zu errichten. Bei Anlagen mit starkem Güterumschlagverkehr dürfen die für den Güterumschlag benötigten Flächen auf die Zahl der Stellplätze nicht eingerechnet werden.
(4) Bei Anlagen mit verschiedenen Nutzungen (z.B. Gebäude mit Wohnungen und Handelsbetrieben) sind die erforderlichen und die höchstzulässigen Stellplätze für die einzelnen Nutzungen getrennt zu ermitteln. Maßgeblich ist die Summe der für die einzelnen Nutzungen ermittelten Stellplätze. Können Nutzungsberechtigte gleichzeitig verschiedene Nutzungen in Anspruch nehmen, wie z.B. bei einem Beherbergungsbetrieb mit Gaststätte, so verringert sich die Mindest- bzw. Höchstzahl der Stellplätze entsprechend. Besteht für einzelne Nutzungen ein Stellplatzbedarf lediglich für bestimmte Zeiten, so müssen so viele Stellplätze errichtet werden, als zur Zeit des jeweils höchsten Bedarfes erforderlich sind, wobei die in der Verordnung angeführten Höchstzahlen nicht überschritten werden dürfen.
(5) Die Benutzung der nach den Abs. 1, 3 und 4 erforderlichen Stellplätze muss auf die Dauer des Bestandes der Anlage den Bewohnern bzw. Nutzungsberechtigten der Anlage rechtlich und tatsächlich gesichert sein.
(6) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind Stellplätze für Personenkraftwagen von Menschen mit Behinderung in nachstehender Mindestzahl zu schaffen:
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch und im Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Stellplätze: Mindestzahl
Gebäude für öffentliche Zwecke (z.B.
Behörden und Ämter) und für
Bildungszwecke (z.B. Kindergärten,
Schulen, Hochschulen,
Volksbildungseinrichtungen),
Handelsbetriebe, Banken, Gesundheits-
und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen
und Apotheken, Garagen mit mehr als
50 Einstellplätzen, bei sonstigen
Bauwerken, die allgemein zugänglich
und für mindestens 75 und höchstens
150 Besucher oder Kunden ausgelegt
sind,
bei der Schaffung von mehr als
5 Stellplätzen 1 für die ersten 25 Stellplätze
für weitere je 25 angefangene
Stellplätze 1 weiterer Stellplatz
Bei sonstigen Bauwerken, die
allgemein zugänglich und für mehr
als 150 Besucher oder Kunden
ausgelegt sind, bis zu einer
Besucherzahl von 1.000 1 Stellplatz je angefangene
100 Besucher
bei mehr als 1.000 Besucher 1 Stellplatz je angefangene
200 Besucher
Im Nahbereich von öffentlichen Garagen ist zumindest ein barrierefreier Stellplatz im Freibereich vorzusehen; dieser ist auf die Mindestanzahl der Garagenstellplätze anrechenbar.