
Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
10. Abschnitt
Inhalt:
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen *)
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2023, 10/2025
Schlussbestimmungen *)
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2023, 10/2025
Paragraf:
036
Kurztext:
Strafbestimmungen *)
Text:
(1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
a) ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 3 auf dem Markt bereitstellt;
b) eine Leistungserklärung entgegen den Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt;
c) die CE-Kennzeichnung entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) 305/2011 verwendet oder Angaben nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht oder fälschlich macht;
d) ein Bauprodukt unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung kennzeichnet;
e) den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) 305/2011 nicht nachkommt;
f) ein Bauprodukt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann, auf dem Markt bereitstellt;
g) das Einbauzeichen ÜA entgegen den Vorschriften des § 10 Abs. 1 und 2 verwendet oder Angaben gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu Art. 17 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl.Nr. 18/2013, nicht oder fälschlich macht;
h) ein Bauprodukt unberechtigt mit dem Einbauzeichen ÜA kennzeichnet;
i) ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;
j) sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;
k) Bauprodukte verwendet, die nicht den Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten nach § 5, § 11 oder § 13 entsprechen;
l) ein Bauprodukt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung (§ 14) entspricht, auf dem Markt bereitstellt;
m) ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
n) den Verpflichtungen nach § 17 Abs. 2 nicht nachkommt;
o) bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen u. dgl. der Hinweispflicht nach § 17 Abs. 3 nicht nachkommt;
p) vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 19 das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt;
q) die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 19 Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst;
r) an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 20 eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 entspricht;
s) an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 20 Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten;
t) die Nutzer und Nutzerinnen entgegen den Verpflichtungen nach § 21 nicht unterrichtet;
u) den Aktivitätskonzentrationsindex I nach Anhang VIII der Richtlinie 2013/59/Euratom entgegen den Verpflichtungen nach § 22 nicht bestimmt oder die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messung nicht unterrichtet;
v) ein Bauprodukt, das zur Verwendung in Hausinstallationen vorgesehen ist und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 2 in Verkehr bringt;
w) den Verpflichtungen nach Art. 3 bis 6 oder Art. 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 nicht nachkommt;
x) den Verpflichtungen nach Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) 2024/1252 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen nicht nachkommt;
y) den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach § 33, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. o, q und t sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Übertretungen nach Abs. 1 sind, soweit der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
(4) Geldstrafen nach Abs. 1 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung zu verwenden.
(5) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a bis n, p, r, s, u, v und w bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur oder die Wirtschaftsakteurin nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
(6) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2019, 49/2021, 44/2023, 10/2025
a) ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 3 auf dem Markt bereitstellt;
b) eine Leistungserklärung entgegen den Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt;
c) die CE-Kennzeichnung entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) 305/2011 verwendet oder Angaben nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht oder fälschlich macht;
d) ein Bauprodukt unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung kennzeichnet;
e) den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) 305/2011 nicht nachkommt;
f) ein Bauprodukt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann, auf dem Markt bereitstellt;
g) das Einbauzeichen ÜA entgegen den Vorschriften des § 10 Abs. 1 und 2 verwendet oder Angaben gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu Art. 17 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl.Nr. 18/2013, nicht oder fälschlich macht;
h) ein Bauprodukt unberechtigt mit dem Einbauzeichen ÜA kennzeichnet;
i) ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;
j) sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;
k) Bauprodukte verwendet, die nicht den Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten nach § 5, § 11 oder § 13 entsprechen;
l) ein Bauprodukt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung (§ 14) entspricht, auf dem Markt bereitstellt;
m) ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
n) den Verpflichtungen nach § 17 Abs. 2 nicht nachkommt;
o) bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen u. dgl. der Hinweispflicht nach § 17 Abs. 3 nicht nachkommt;
p) vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 19 das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt;
q) die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 19 Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst;
r) an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 20 eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 entspricht;
s) an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 20 Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten;
t) die Nutzer und Nutzerinnen entgegen den Verpflichtungen nach § 21 nicht unterrichtet;
u) den Aktivitätskonzentrationsindex I nach Anhang VIII der Richtlinie 2013/59/Euratom entgegen den Verpflichtungen nach § 22 nicht bestimmt oder die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messung nicht unterrichtet;
v) ein Bauprodukt, das zur Verwendung in Hausinstallationen vorgesehen ist und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 2 in Verkehr bringt;
w) den Verpflichtungen nach Art. 3 bis 6 oder Art. 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 nicht nachkommt;
x) den Verpflichtungen nach Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) 2024/1252 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen nicht nachkommt;
y) den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach § 33, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. o, q und t sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Übertretungen nach Abs. 1 sind, soweit der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
(4) Geldstrafen nach Abs. 1 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung zu verwenden.
(5) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a bis n, p, r, s, u, v und w bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur oder die Wirtschaftsakteurin nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
(6) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2019, 49/2021, 44/2023, 10/2025