
Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Hauptstück
- 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 4. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 5. Abschnitt
- 4. Hauptstück - 1. Abschnitt
- 4. Hauptstück - 2. Abschnitt
- 034 Einrichtung und Aufgaben
- 035 Finanzierung
- 036 Organe
- 037 Landes-Feuerwehrleitung
- 038 Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag
- 039 Landes-FeuerwehrkommandantIN
- 040 Landes-FeuerwehrinspektorIN
- 041 entfallen
- 042 Bezirks-Feuerwehrkommandant/in
- 043 Abschnitts-Feuerwehrkommandant/in
- 044 Erlöschen der Funktionen
- 045 Geschäftsstellen
- 045a Bezirks-Feuerwehrkommandant/innenkonferenz
- 045b Landes-Feuerwehrschule
- 045c Leiterin bzw. Leiter der Landes-Feuerwehrschule
- 046 Dienstordnung
- 047 Disziplinarstrafgewalt
- 048 Aufsicht
- 5. Hauptstück
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt:
4. HAUPTSTÜCK
ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS
2. ABSCHNITT
OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBAND
ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS
2. ABSCHNITT
OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBAND
Paragraf:
037
Kurztext:
Landes-Feuerwehrleitung
Text:
(1) Der Landes-Feuerwehrleitung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant (§ 39) als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;
2. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Landes, die von der Landesregierung ernannt werden;
3. die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten (§ 39);
4. die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor (§ 40);
5. die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule (§ 45c);
6. vier Mitglieder aus den Reihen der Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandanten, die von den Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten gewählt werden, wobei jeweils ein Mitglied Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandant im Innviertel (politische Bezirke Braunau, Ried im Innkreis, Schärding), im Hausruckviertel (politische Bezirke Eferding, Grieskirchen, Vöcklabruck, Wels-Land und die Stadt Wels), im Traunviertel (politische Bezirke Gmunden, Kirchdorf an der Krems, Linz-Land, Steyr-Land sowie die Städte Linz und Steyr) und im Mühlviertel (politische Bezirke Freistadt, Perg, Rohrbach und Urfahr-Umgebung) sein muss;
7. ein Mitglied aus den Reihen der Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehren, das von den Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehren gewählt wird;
8. ein Mitglied aus den Reihen der Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren, das von den Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren gewählt wird;
9. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter einer gemäß § 20 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz anerkannten juristischen Person, die bzw. der über deren Vorschlag von der Landesregierung ernannt wird.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(1a) Der Landes-Feuerwehrleitung gehört als beratendes Mitglied ohne Stimmberechtigung die Landes-Feuerwehrjugendreferentin bzw. der Landes-Feuerwehrjugendreferent an, die bzw. der von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten für die Dauer ihrer bzw. seiner Funktionsperiode ernannt wird. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(2) Die Aufgaben der Landes-Feuerwehrleitung sind:
1. die Erlassung von Dienstordnungen und der Bekleidungsordnung;
1a. die Erlassung der Geschäftsordnung gemäß § 37 Abs. 4;
2. die Erlassung der Richtlinie für die Durchführung der grundlegenden Ausbildungen und der laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit;
3. die Erlassung der Richtlinie für die Erstellung der Alarm- und Einsatzpläne;
4. die Erlassung weiterer Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben des Oö. Landes-Feuerwehrverbands;
5. die Finanz- und Vermögensgebarung;
6. die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts gemäß § 36 Abs. 4;
7. die Zuerkennung von Unterstützungen gemäß § 34 Abs. 2 Z 5;
8. die Gebarungsprüfung bei Feuerwehren über Antrag der Gemeinde;
9. die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts für die Funktion der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors und die Bestellung der Leiterin bzw. des Leiters der Landes-Feuerwehrschule;
10. die Funktionsenthebung der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters;
11. die Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß § 45 Abs. 1 auf Vorschlag der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten;
12. die provisorische Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos;
13. die provisorische Bestellung einer Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;
14. Wahrnehmung der Anhörungsrechte für den Oö. Landes-Feuerwehrverband, sofern nicht ausdrücklich die Anhörung eines anderen Organs gesetzlich vorgesehen ist;
15. die Antragstellung auf Löschung im Feuerwehrbuch;
16. die Beschlussfassung gemäß § 45b Abs. 3;
17. die Durchführung der ihr durch dieses Landesgesetz ausdrücklich übertragenen weiteren Aufgaben.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(3) Angelegenheiten des Abs. 2 (insbesondere solche der Z 4) sind, wenn sie mehrjährige wesentliche finanzielle Auswirkungen für das Land und die Gemeinden nach sich ziehen und es von einem Mitglied der Landes-Feuerwehrleitung verlangt wird, vor der Beschlussfassung durch die Landes-Feuerwehrleitung samt einer detaillierten Kostenabschätzung der Landesregierung zur Stellungnahme vorzulegen.
(4) Die Landes-Feuerwehrleitung hat für die Geschäftsführung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands eine Geschäftsordnung zu erlassen, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung bedarf. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt.
(5) Zur Vorberatung einzelner Angelegenheiten können Ausschüsse in beratender Funktion eingerichtet werden. Die näheren Details werden in der Geschäftsordnung geregelt.
(6) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(7) Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(8) Die Landes-Feuerwehrleitung ist berechtigt, von allen Organen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und der Feuerwehren, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, Auskünfte zu verlangen. Die Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und der Feuerwehren sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(9) Die Landes-Feuerwehrleitung hat die zur Wahl der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 6, 7 und 8 Wahlberechtigten zur Wahl einzuberufen. Die näheren Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
1. die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant (§ 39) als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;
2. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Landes, die von der Landesregierung ernannt werden;
3. die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten (§ 39);
4. die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor (§ 40);
5. die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule (§ 45c);
6. vier Mitglieder aus den Reihen der Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandanten, die von den Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten gewählt werden, wobei jeweils ein Mitglied Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandant im Innviertel (politische Bezirke Braunau, Ried im Innkreis, Schärding), im Hausruckviertel (politische Bezirke Eferding, Grieskirchen, Vöcklabruck, Wels-Land und die Stadt Wels), im Traunviertel (politische Bezirke Gmunden, Kirchdorf an der Krems, Linz-Land, Steyr-Land sowie die Städte Linz und Steyr) und im Mühlviertel (politische Bezirke Freistadt, Perg, Rohrbach und Urfahr-Umgebung) sein muss;
7. ein Mitglied aus den Reihen der Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehren, das von den Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehren gewählt wird;
8. ein Mitglied aus den Reihen der Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren, das von den Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren gewählt wird;
9. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter einer gemäß § 20 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz anerkannten juristischen Person, die bzw. der über deren Vorschlag von der Landesregierung ernannt wird.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(1a) Der Landes-Feuerwehrleitung gehört als beratendes Mitglied ohne Stimmberechtigung die Landes-Feuerwehrjugendreferentin bzw. der Landes-Feuerwehrjugendreferent an, die bzw. der von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten für die Dauer ihrer bzw. seiner Funktionsperiode ernannt wird. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(2) Die Aufgaben der Landes-Feuerwehrleitung sind:
1. die Erlassung von Dienstordnungen und der Bekleidungsordnung;
1a. die Erlassung der Geschäftsordnung gemäß § 37 Abs. 4;
2. die Erlassung der Richtlinie für die Durchführung der grundlegenden Ausbildungen und der laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit;
3. die Erlassung der Richtlinie für die Erstellung der Alarm- und Einsatzpläne;
4. die Erlassung weiterer Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben des Oö. Landes-Feuerwehrverbands;
5. die Finanz- und Vermögensgebarung;
6. die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts gemäß § 36 Abs. 4;
7. die Zuerkennung von Unterstützungen gemäß § 34 Abs. 2 Z 5;
8. die Gebarungsprüfung bei Feuerwehren über Antrag der Gemeinde;
9. die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts für die Funktion der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors und die Bestellung der Leiterin bzw. des Leiters der Landes-Feuerwehrschule;
10. die Funktionsenthebung der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters;
11. die Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß § 45 Abs. 1 auf Vorschlag der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten;
12. die provisorische Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos;
13. die provisorische Bestellung einer Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;
14. Wahrnehmung der Anhörungsrechte für den Oö. Landes-Feuerwehrverband, sofern nicht ausdrücklich die Anhörung eines anderen Organs gesetzlich vorgesehen ist;
15. die Antragstellung auf Löschung im Feuerwehrbuch;
16. die Beschlussfassung gemäß § 45b Abs. 3;
17. die Durchführung der ihr durch dieses Landesgesetz ausdrücklich übertragenen weiteren Aufgaben.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(3) Angelegenheiten des Abs. 2 (insbesondere solche der Z 4) sind, wenn sie mehrjährige wesentliche finanzielle Auswirkungen für das Land und die Gemeinden nach sich ziehen und es von einem Mitglied der Landes-Feuerwehrleitung verlangt wird, vor der Beschlussfassung durch die Landes-Feuerwehrleitung samt einer detaillierten Kostenabschätzung der Landesregierung zur Stellungnahme vorzulegen.
(4) Die Landes-Feuerwehrleitung hat für die Geschäftsführung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands eine Geschäftsordnung zu erlassen, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung bedarf. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt.
(5) Zur Vorberatung einzelner Angelegenheiten können Ausschüsse in beratender Funktion eingerichtet werden. Die näheren Details werden in der Geschäftsordnung geregelt.
(6) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(7) Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(8) Die Landes-Feuerwehrleitung ist berechtigt, von allen Organen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und der Feuerwehren, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, Auskünfte zu verlangen. Die Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und der Feuerwehren sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(9) Die Landes-Feuerwehrleitung hat die zur Wahl der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 6, 7 und 8 Wahlberechtigten zur Wahl einzuberufen. Die näheren Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.