
Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Hebeanlagengesetz 2015
Abschnitt:
6. Abschnitt
Inhalt:
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
023
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. eine überwachungsbedürftige Hebeanlage ohne die erforderliche Bewilligung der Behörde einbaut oder wesentlich ändert (§ 4);
2. als Betreiberin/Betreiber eine neu eingebaute oder wesentlich geänderte überwachungsbedürftige Hebeanlage nicht durch eine Inspektionsstelle vor der Inbetriebnahme überprüfen lässt (§ 6 Abs.1 );
3. als Betreiberin/Betreiber eine nicht bewilligungspflichtige Änderung einer überwachungs-bedürftigen Hebeanlage nicht durch eine Inspektionsstelle vor der Inbetriebnahme überprüfen lässt (§ 6 Abs. 3);
4. als Betreiberin/Betreiber den Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage ohne hiefür erforderliches mängelfreies Abnahmegutachten aufnimmt (§ 6 Abs. 4);
5. als Betreiberin/Betreiber die überwachungsbedürftige Hebeanlage nicht in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren gesetzes- und bewilligungsgemäßen Zustand und ihre Betriebssicherheit überprüfen lässt (§ 8 );
6. als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage nicht die in § 9 festgelegten Prüfintervalle einhält;
7. eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist oder die von der Inspektionsstelle als nicht betriebssicher bezeichnet wurde, nicht sofort außer Betrieb nimmt (§ 14 Abs. 1);
8. eine wegen mangelnder Betriebssicherheit außer Betrieb genommene Anlage entgegen § 14 Abs.1 zweiter Satz wieder in Betrieb nimmt;
9. eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betrieb von der Behörde nach § 14 Abs. 2 untersagt oder die von der Behörde nach § 14 Abs. 3 gesperrt wurde, vor der Aufhebung der Untersagung oder der Sperre wieder in Betrieb nimmt;
10. als Betreiberin/Betreiber eine Hebeanlage stilllegt, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zum Betrieb der Anlage besteht (§ 14 Abs. 5);
11. als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage die sicherheitstechnische Überprüfung (Sicherheitsprüfung) nicht gemäß § 20 Abs.1 durchführen lässt;
12. als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage nicht für die fristgerechte Durchführung der sicherheitstechnischen Überprüfung und/oder nicht für die fristgerechte und vollständige Umsetzung der erforderlichen Nachrüstungsmaßnahmen gemäß § 20 Abs.6 sorgt;
13. die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
14. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
15. als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage kein Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch samt den erforderlichen Unterlagen führt oder nicht die erforderlichen Eintragungen vornimmt (§ 7);
16. unbefugt Eintragungen in das Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch vornimmt;
17. als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Verpflichtungen nach § 10 oder § 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
18. als Beauftragte/Beauftragter nach § 10 den Verpflichtungen nach den §§ 11, 12 oder 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
19. als Inspektionsstelle den Verpflichtungen nach den §§ 6 Abs. 4 und 5, 8 Abs. 3 bis 7, 14 Abs. 6, 15 Abs. 3 nicht nachkommt oder den Verpflichtungen nach § 17 nicht entspricht;
20. als Inspektionsstelle ein Zeugnis gemäß § 15 Abs. 2 ohne Vorliegen der Voraussetzungen ausstellt;
21. Überprüfungen an überwachungsbedürftigen Hebeanlagen durchführt, ohne gemäß § 17 Abs.2 als Inspektionsstelle bestellt zu sein;
22. als Inspektionsstelle Überprüfungen durchführt, obwohl die Bestellung gemäß § 17 Abs. 6 widerrufen wurde;
23. als Hebeanlagenwärterin/Hebeanlagenwärter trotz Entzugs des Zeugnisses nach § 15 Abs. 3 die Tätigkeit weiter ausübt;
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis Z. 14 sind mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 15 bis Z. 23 sind mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
1. eine überwachungsbedürftige Hebeanlage ohne die erforderliche Bewilligung der Behörde einbaut oder wesentlich ändert (§ 4);
2. als Betreiberin/Betreiber eine neu eingebaute oder wesentlich geänderte überwachungsbedürftige Hebeanlage nicht durch eine Inspektionsstelle vor der Inbetriebnahme überprüfen lässt (§ 6 Abs.1 );
3. als Betreiberin/Betreiber eine nicht bewilligungspflichtige Änderung einer überwachungs-bedürftigen Hebeanlage nicht durch eine Inspektionsstelle vor der Inbetriebnahme überprüfen lässt (§ 6 Abs. 3);
4. als Betreiberin/Betreiber den Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage ohne hiefür erforderliches mängelfreies Abnahmegutachten aufnimmt (§ 6 Abs. 4);
5. als Betreiberin/Betreiber die überwachungsbedürftige Hebeanlage nicht in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren gesetzes- und bewilligungsgemäßen Zustand und ihre Betriebssicherheit überprüfen lässt (§ 8 );
6. als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage nicht die in § 9 festgelegten Prüfintervalle einhält;
7. eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist oder die von der Inspektionsstelle als nicht betriebssicher bezeichnet wurde, nicht sofort außer Betrieb nimmt (§ 14 Abs. 1);
8. eine wegen mangelnder Betriebssicherheit außer Betrieb genommene Anlage entgegen § 14 Abs.1 zweiter Satz wieder in Betrieb nimmt;
9. eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betrieb von der Behörde nach § 14 Abs. 2 untersagt oder die von der Behörde nach § 14 Abs. 3 gesperrt wurde, vor der Aufhebung der Untersagung oder der Sperre wieder in Betrieb nimmt;
10. als Betreiberin/Betreiber eine Hebeanlage stilllegt, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zum Betrieb der Anlage besteht (§ 14 Abs. 5);
11. als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage die sicherheitstechnische Überprüfung (Sicherheitsprüfung) nicht gemäß § 20 Abs.1 durchführen lässt;
12. als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage nicht für die fristgerechte Durchführung der sicherheitstechnischen Überprüfung und/oder nicht für die fristgerechte und vollständige Umsetzung der erforderlichen Nachrüstungsmaßnahmen gemäß § 20 Abs.6 sorgt;
13. die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
14. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
15. als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage kein Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch samt den erforderlichen Unterlagen führt oder nicht die erforderlichen Eintragungen vornimmt (§ 7);
16. unbefugt Eintragungen in das Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch vornimmt;
17. als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Verpflichtungen nach § 10 oder § 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
18. als Beauftragte/Beauftragter nach § 10 den Verpflichtungen nach den §§ 11, 12 oder 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
19. als Inspektionsstelle den Verpflichtungen nach den §§ 6 Abs. 4 und 5, 8 Abs. 3 bis 7, 14 Abs. 6, 15 Abs. 3 nicht nachkommt oder den Verpflichtungen nach § 17 nicht entspricht;
20. als Inspektionsstelle ein Zeugnis gemäß § 15 Abs. 2 ohne Vorliegen der Voraussetzungen ausstellt;
21. Überprüfungen an überwachungsbedürftigen Hebeanlagen durchführt, ohne gemäß § 17 Abs.2 als Inspektionsstelle bestellt zu sein;
22. als Inspektionsstelle Überprüfungen durchführt, obwohl die Bestellung gemäß § 17 Abs. 6 widerrufen wurde;
23. als Hebeanlagenwärterin/Hebeanlagenwärter trotz Entzugs des Zeugnisses nach § 15 Abs. 3 die Tätigkeit weiter ausübt;
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis Z. 14 sind mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 15 bis Z. 23 sind mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.